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Okt
10

Unfallverursacher haftet auch für Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 24. April 2008 (5 U 1236/07) die bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung von Folgeschäden bestätigt. Danach haftet der Erstschädiger auch für weitere, durch Dritte verursachte (Folge-) Schäden.

Im konkreten Fall hatte der Erstschädiger einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Die verletzte Person wurde daraufhin in ein Krankenhaus zur Behandlung eingeliefert. Hier erkannten die Ärzte nicht alle erlittenen Verletzungen, was dazu führte, dass die notwendige Heilbehandlung erst mit erheblicher Verzögerung eingeleitet wurde. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass deshalb dauerhafte Schäden zurückbleiben werden.

Das OLG hat entschieden, dass der Unfallverursacher (bzw. sein Haftpflichtversicherer) neben den Ärzten auch für deren Fehler verantwortlich ist. Denn auch diese Schadensfolge sei letztlich auf den schuldhaft verursachten Verkehrsunfall zurückzuführen, da es ohne den Verkehrsunfall nicht zu der ärztlichen (Fehl-) Behandlung gekommen wäre.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht gewesen, wenn sich der ärztliche Behandlungsfehler als ein grobes, schlechterdings nicht zu erwartendes Fehlverhalten dargestellt hätte, dass dem Erstschädiger nicht mehr zugerechnet werden könne. Dies war aber - konkret hatte der Arzt eine Röntgenaufnahme falsch gedeutet - nicht der Fall.

Anmerkung:

Die Entscheidung bestätigt eine nunmehr seit über 50 Jahren bekannte Rechtsprechung. Dennoch werden derartige Haftungszusammenhänge in der Praxis oftmals übersehen.

Hintergrund der Haftungszurechnung ist, dass es eben nicht so fernliegend ist, dass bei einer durch ein Fehlverhalten ausgelösten Folge (-behandlung) ein weiterer Schaden entsteht, den sich der Erstschädiger zurechnen lassen muss. Diese Zurechnung ist nicht nur auf die Fälle einer ärztlichen Fehlbehandlung beschränkt, gewinnt hier wegen der oftmals schwerwiegenden Folgen aber eine besondere Brisanz.

Die Haftungszurechnung scheidet dagegen in zwei Konstellationen aus. Zum einen, wenn der Folgeschaden auf einem Fehlverhalten beruht, welches als gröblichst falsch gewertet werden muss. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch. Der aus der Rechtsprechung zur Arzthaftung bekannte “grobe Behandlungsfehler” reicht hierfür in der Regel nicht aus. Es muss vielmehr ein Fehlverhalten an den Tag gelegt worden sein, das am obersten Rand der Fahrlässigkeit anzusiedeln ist.

Ein weiterer Fall, in welchem die Zurechnung zum Erstschädiger nicht erfolgt, ist der, bei dem das primäre Schadensereignis zwar den Folgefehler kausal bedingt hat, der Schutzzweck der verletzten Norm eine Zurechnung aber nicht gebietet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und anlässlich der Behandlung eine andere, mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehende Erkrankung entdeckt wird. Unterläuft den Ärzten dann bei der Behandlung dieser entdeckten Erkrankung ein Fehler, verwirklicht sich ein Risiko für das die Ärzte zwar haftbar gemacht werden können, nicht aber der Unfallverursacher.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensrecht | Frankfurt am Main

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Okt
6

PKV muss LASIK bezahlen

Das Landgericht Göttingen hat in einem Beschluss vom 08.07.2008 (2 S 4 /08) ein Urteil des Amtsgerichts Göttingen bestätigt. In diesem war eine privater Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für eine Augen-Laser-Behandlung (hier LASIK) verurteilt worden.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Versicherte, die ihre Fehlsichtigkeit durch eine LASIK (Laser-in-situ-Keratomieleusis) beheben lassen hatte. Die Krankenversicherungsgesellschaft verweigerte die Übernahme der Kosten der Behandlung. Sie argumentierte, es handele sich dabei um einen rein kosmetischen Eingriff. Als Alternativen hätte eine Korrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen erfolgen können. Außerdem sei die Laser-Operation deutlich risikoreicher gewesen.

Das Gericht hat diese Argumente nicht gelten lassen. Es stellte zunächst fest, dass die Fehlsichtigkeit als behandlungsbedürftige Erkrankung anzusehen sei. Die LASIK sei zudem grundsätzlich geeignet, diese Erkrankung zu beheben oder zu lindern. Damit sei die LASIK eine Heilbehandlung.

Zudem sei sie bereits seit vielen Jahren auch in der Schulmedizin anerkannt. Der medizinische Erfolg müsse im Einzelfall nicht sicher vorhersehbar sein. Es genüge, wenn es vertretbar erscheine, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Rangfolge innerhalb der möglichen Heilbehandlungen bestünde nicht. Jedenfalls sei derartiges nicht im Versicherungsvertrag vereinbart.

Die Entscheidung stärkt die Befürworter der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Augen-Laser-OP. Leider ist die Rechtsprechung hierzu immer noch nicht einheitlich. Ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Es kommt damit auch immer auf den Einzelfall und damit die gutachterliche Bewertung der medizinischen Notwendigkeit an. Da jedoch der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden hat, dass der privat versicherte Patient sich nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode verweisen lassen muss, sind die Chancen zur Erstattung in der PKV mit diesem Beschluss des Landgerichts Göttingen generell gestiegen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensrecht | Frankfurt am Main

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