Arztbewertungen und Usability

Interessanter Artikel über Arztbewertungen, Transparenz der Bewertungen und Usability von der 5gestalten GmbH findet ihr hier.

Fazit: Die Mehrzahl der Ärzte sind noch nicht bewertet. Medführer und Imedo weisen derzeit die meisten Arztbewertungen auf. Die Arztsuche ist nicht bei allen Portalen von der Startseite aus möglich. Nur drei Portale bieten eine alphabetische Sortierung der Ärzte. Bei einigen Portalen ist die Sortierung der Arzt-Suchergebnissen nicht nachvollziehbar.

8.000 Arzthomepages abgemahnt

Nach einer Studie der Stiftung Gesundheit sind bisher deutschlandweit über 8.000 Webseiten von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen wegen Rechtsverstößen abgemahnt worden.

Bei den abgemahnten Seiten handelte sich oftmals um Homepages, die schon gegen grundlegende Regeln des Internetrechts, wie etwa den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum, verstießen. Der dadurch entstandene Schaden ist beträchtlich, da durch Abmahnungen Kosten von jeweils 1.000,00 € oder mehr auf den Verantwortlichen zukommen.

Anmerkung:

Teure Abmahnungen sind zumeist die Folge von Unwissenheit oder Desinteresse. Vielen ist oftmals nicht bewusst, dass auch im Internet die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie sonst auch und zudem spezielle Rechtsvorschriften existieren. Dabei ist es naiv zu glauben, man werde nur dann abgemahnt, wenn man anderen auch schaden. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Rechtsanwälten, die gezielt nach Verstößen fahnden und sich dann erst einen „geschädigten“ Konkurrenten suchen, der sie zur Abmahnung berechtigt. Daneben existieren Vereine, die sich die Einhaltung von Wettbewerbsbestimmungen zum Satzungszweck gemacht haben und allein deshalb zur Abmahnung berechtigt sind.

Dabei lassen sich teure Abmahnungen oft leicht vermeiden. So sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Namen des Verantwortlichen und dessen Kontaktdaten auch auf seiner Internetpräsenz zu finden sind. Die grundlegenden Bestimmungen hierüber lassen sich im Telemediengesetz (TMG), dem Nachfolger des Teledienstegestzes (TDG), finden.

Schwieriger wird es bei den speziellen Regelungen zum Werberecht. Hier gehören unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) sowie – für Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister besonders interessant – das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesen (HWG). Daneben ist auch immer an die Anforderungen des jeweiligen Berufs- und Standesrechts (Berufsordnungen) sowie die Landes-Heilberufsgesetze zu denken.

Wer hier auf „Nummer sicher“ gehen will, wird an einer professionellen Beratung nicht vorbeikommen. Ansonsten sollten wenigstens der Urheber eine Homepage erkennbar und erreichbar sein und bei Werbeaussagen und Versprechungen eine gesunde Zurückhaltung an den Tag gelegt werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

Werbung und Ärzte

Laut einer Studie der Stiftung Gesundheit halten 37% der Ärzte Werbung für wichtig. 84% der Ärzte haben gar ein Werbebudget festgelegt. Befragt wurden insgesamt 1800 Ärzte.

Zu den wichtigsten Marketingmaßnahmen gehören:

  1. Kompetentes Praxispersonal (65%)
  2. Internet-Präsenz (63%)
  3. Erscheinungsbild der Praxis (51%)

Harte Strafen für Arzt wegen unerlaubter Drogenabgabe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 04.06.2008 (2 StR 577/07) die erstinstanzliche Verurteilung eines Arztes durch das Landgericht Hanau zu vier Jahren Freiheitsstrafe und fünfjährigem Berufsverbot bestätigt.

Der Arzt war vor dem Landgericht von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, da er in weit über hundert Fällen gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts verstoßen hatte. Dabei war ein Mensch zu Tode gekommen. Die Tatsacheninstanz hatte den Doktor deshalb wegen fahrlässiger Tötung und vielfachen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt. Neben der Strafe verhängte es ein Berufsverbot in Bezug auf eine Tätigkeit als Substitutionsarzt.

Der Mediziner, der als Substitutionsarzt tätig war, hatte in seiner Praxis eine erhebliche Anzahl von drogenabhängigen Patienten betreut. Diesen verschrieb er – zum Teil als Privatrezept – Betäubungsmittel, die unter das BtMG fielen. Eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG hatte er hierfür nicht.

Des Weiteren beachtete er bei der Abgabe der Medikamente an die Drogenabhängigen eine Vielzahl von Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht. So wurden keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt, eine Kontrolle eines möglichen Beikonsums anderer Drogen unterblieb ebenfalls. Auch erhielten seine Patienten große Mengen des fraglichen Medikaments zur freien Verfügung mit nach Hause.

Einer der vom Angeklagten betreuten Abhängigen injizierte sich die, zur oralen Einnahme gedachten, Wirkstoffe und verstarb daran.

Der BGH macht deutlich, dass auch Substitutionsärzte gegen das Betäubungsmittelrecht verstoßen können. Zwar enthält das BtMG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, etwa zum Zwecke der ärztlichen Verschreibung. Ein Arzt darf die Erlaubnispflicht zum Verkehr mit Betäubungsmittel nicht dadurch umgehen, dass er – quasi unter dem Deckmantel ärztlicher Tätigkeit – mit Präparaten verkehrt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verordnung und Abgabe vorliegen.

Im vorliegenden Fall waren die Verordnungen nämlich aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Die Überlassung der Medikamente an die drogensüchtigen Patienten stellte sich damit nicht mehr als Substitutionsbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst dar.

Insoweit genügen die bloße Stellung als Arzt und die Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit allein keineswegs, um der Erlaubnispflicht und damit einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG zu entgehen. Vielmehr muss die ärztliche Tätigkeit auch materiell, das heißt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese verlangen aber, dass eine medizinische Notwendigkeit dafür gegeben ist und die Behandlung auch lege artis durchgeführt wird.

Hier handelt der Arzt erkennbar missbräuchlich und wider besseres (medizinisches) Wissen. Zudem konnte er erkennen, dass die Drogensüchtigen die ihnen überlassenen Präparate missbrauchen, also in zu hoher Dosis und intravenös injiziert einnehmen werden, und sich damit in Lebensgefahr bringen würden.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Anmerkung:

Das Urteil macht auf eine oftmals unbeachtete Problematik aufmerksam. Die verbotene Substitution von Drogenabhängigen mit Ersatzpräparaten durch Ärzte ist leider keine Seltenheit. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oftmals mag der Wille zur tatsächlichen Hilfe im Vordergrund stehen. Andere nutzen den Weg der Verschreibung um sich die schwierigen, oftmals auch aggressiven süchtigen Patienten fern zu halten.

Dabei wird jedoch übersehen, dass sich die Abhängigen meist gleichzeitig bei mehreren Ärzten versorgen und die Medikamente auch häufig zusammen mit anderen Drogen und in überhöhter Dosis konsumieren. Zudem wird mit den erhaltenen Wirkstoffen ein Handel getrieben.

Für den Arzt kann ein derartiges Verhalten dramatische strafrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen haben. Neben einer (langjährigen) Haftstrafe droht dabei auch das (zeitweise) Berufsverbot oder gar der Entzug der Approbation.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass das deutsche Recht für Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht empfindliche Strafen vorsieht und die Gerichte nicht davor zurückscheuen, auch gegenüber Ersttätern harte Sanktionen auszusprechen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main