Gerichte geben den Patienten Recht!

Eine private Krankenzusatzversicherung erfasst auch die Kosten für Disk-Implantate.

Das Landgericht Köln hat am 29.03.2006 (23 O 269/03) entschieden, dass der private Krankenzusatzversicherer einer gesetzlicher versicherten Patientin die Kosten für sogenannte Disk-Implantate erstatten muss.

Bei den Disk- (auch Disc-) Implantaten handelt es sich um eine für den Patienten besonders angenehme Form von Zahnersatz. Anders als bei den üblichen Teleskopkronen kann der Patient bereits nach wenigen Tagen mit festsitzendem Zahnersatz versorgt werden. Auch kann bei dieser Methode auf den sonst so häufig erforderlichen Knochenaufbau verzichtet werden.

Die privaten Kranken- (Zusatz-) Versicherer verweigern jedoch häufig den Kostenersatz. Zu Unrecht, wie das LG Köln festgestellt hat. Denn nach den Versicherungsbedingungen kommt es nur darauf an, ob die Versorgung als medizinisch notwendig anzusehen ist oder nicht. Bei dieser Frage dürfen die Kosten aber keine Rolle spielen. Die medizinische Notwendigkeit entfällt nicht deshalb, weil es billigere Alternativen gibt.

Die Entscheidung ist nur konsequent. Medizinische Notwendigkeit ist nämlich etwas anderes als finanzielle Notwendigkeit!

Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.justiz.nrw.de abgerufen werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Medizinrecht | Personenschäden | Versicherungsrecht

2 Gedanken zu „Gerichte geben den Patienten Recht!“

  1. Halte ich für richtig und gerecht. Zahnersatz ist ja keine Sache von Schönheit sondern von Notwendigkeit, das scheinen aber viele Krankenkassen zu vergessen….

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