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Dez
1

Sauerstoffdurchlässigkeit und Wassergehalt von Kontaktlinsen

Mindestens jeder zweite Deutsche ist auf eine Sehhilfe angewiesen. Aber nur 5 Prozent der Bevölkerung trägt Kontaktlinsen. Zum Teil liegt das an einigen Mythen rund um die kleinen Sehhilfen, die sie in ein schlechtes Licht rücken. Ein Mythos hält sich dabei hartnäckig: mit Kontaktlinsen trocknen die Augen aus. Das stimmt so aber nicht mehr. Um mit diesem Mythos endgültig aufzuräumen, ist es wichtig zu klären, was es mit der Sauerstoffdurchlässigkeit und dem Wassergehalt von Kontaktlinsen auf sich hat. Für weitere Informationen dazu klicken Sie hier.

Sauerstoffdurchlässigkeit
Die Hornhaut wird allein über die Luft mit Sauerstoff versorgt, um die Lichtdurchlässigkeit nicht einzuschränken. Gerade weiche Kontaktlinsen verhindern jedoch, dass Luft direkt an die Hornhaut gelangt, da die Linsen die komplette Fläche der Hornhaut bedecken und das Material weicher Linsen weniger gasdurchlässig ist als das formstabiler. Gelangt dadurch nicht genügend Sauerstoff an die Hornhaut, kann dies zu enormen Veränderungen führen. Die Hornhaut kann an Stabilität und Regenerationsfähigkeit verlieren und anschwellen. Daher ist es prinzipiell wichtig auf eine hohe Sauerstoffdurchlässigkeit zu achten. Wie viel Sauerstoff durch die Kontaktlinse an die Hornhaut gelangen kann, wird über den so genannten Dk-Wert angegeben. Höhere Dk-Werte stehen für eine größere Sauerstoffdurchlässigkeit. Während formstabile Linsen einen Dk-Wert zwischen 18 und 210 aufweisen, bringen es herkömmliche weiche Kontaktlinsen meist auf einen Wert zwischen 9 und 30. Der genaue Dk-Wert bei weichen Kontaktlinsen ist abhängig vom Wassergehalt.

Wassergehalt
Der Wassergehalt weicher Kontaktlinsen wird in Prozent angegeben. Je höher der Wassergehalt, desto mehr Sauerstoff gelangt an die Hornhaut. Demnach steht ein Wassergehalt von 50 bis 75 Prozent für eine hohe Sauerstoffdurchlässigkeit. Von den meisten Kontaktlinsenträgern wird das als angenehm empfunden. Menschen mit eher trockenen Augen, werden damit jedoch nicht klar kommen, so paradox das klingt. Die Kontaktlinsen sind bestrebt diesen hohen Wassergehalt aufrecht zu erhalten. Da viel Wasser jedoch verdunstet, entziehen sie dem Tränenfilm Flüssigkeit und die Augen werden noch trockener. Und von dieser Tatsache kommt der Mythos, dass die Augen durch Kontaktlinsen generell austrocknen. Mit den heutigen Möglichkeiten können jedoch auch Menschen mit trockenen Augen weiche Kontaktlinsen tragen. Die Lösung sind Silikon-Hydrogel-Linsen.

Silikon-Hydrogel-Linsen
Diese Kontaktlinsen bestehen aus einem Material, das Wasser bindet und damit dem Tränenfilm keine Flüssigkeit entzieht. Gleichzeitig weisen sie eine sehr hohe Sauerstoffdurchlässigkeit auf, sodass sie sogar 30 Tage und Nächte durch getragen werden können, ohne die Hornhaut zu gefährden. Welche Kontaktlinsen für Sie nun am besten geeignet sind, hängt von vielen Faktoren ab. Eine individuelle Anpassung ist daher unumgänglich.

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Okt
12

Was hilft Ihnen?

Was hilft Ihnen? Das ist der neue Slogan des Ratgeberportals www.was-hilft-mir.com

Das Portal bieten die Möglichkeit, seine Erfahrungen mit anderen Menschen zu teilen. Bewertet werden können Medikamente, Behandlungen, Alternative Theapie, Haumittel und auch Operation. Wer einen Beitrag leistet, hilft anderen mit seiner Erfahrung.

Das Ziel ist es, den Menschen ganzheitlich zu betrachten. Was dem einen hilft, muss dem anderen nicht unbedingt auch helfen. Jeder Mensch ist individuell und jedes Mittel hat seine Berechtigung, wenn es positiv wirkt. Dabei ist der auch der oft genannte Placebo-Effekt, der die Selbstheilungskräfte eines Menschen aktivieren kann, nicht zu unterschätzen. Nicht umsonst heißt es: “Glaube versetzt Berge”. Diesen Ansatz verfolgt das neue Portal.

Was hilft mir? Das neue Ratgeberportal

So ist es eben auch legitim, dass jemand darüber berichtet, dass er mit einem Philipinischer Geistheiler bei einer Fersenbeinfraktur gute Erfahrungen gemacht hat –> Was hilft bei einerFersenbeinfraktur?

Ebenso ist es legitim, bei einer Depression Reiki auszuprobieren und seine Erfahrung zu mitzuteilen. –> Was hilft bei einer Depression?

Das Portal lebt davon, dass möglichst viele Menschen Ihre Erfahrungen teilen. Deshalb die Frage, was hilft Ihnen?

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Sep
27

Für den Notfall vorsorgen

Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann die Situation auftreten, dass man den eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Deshalb sollte jeder im Vorfeld die nötige Zeit aufbringen und über solche Situationen mit Freunden und Familien sprechen. Das Portal www.miomedi.de stellt in Zusammenarbeit mit Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Alexander T. Schäfer drei Vorlagen zur Verfügung: Vorsorgevollmacht, Betreuuungsverfügung und Patientenverfügung. Die Vorlagen sind editierbar und lassen sich ausdrucken.

Hier können Sie die Vorlagen bekommen:  Vorsorgevollmacht, Betreuuungsverfügung und Patientenverfügung

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Nov
6

Schweinegrippe-Impfung ist für Patienten kostenlos!

Für die Impfung gegen die sogenannte Schweinegrippe darf sowohl von gesetzlich als auch von privat versicherten Patienten vom Arzt keine Bezahlung verlangt werden. Denn die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die privaten Krankenversicherer (PKV) zahlen beide in die auf Länderebene eingerichteten Fonds zur Finanzierung der Impfung. Aus diesen Fonds werden die Ärzte für die Impfung bezahlt. Deshalb dürfen sie auch Privatversicherten keine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stellen. Außerdem werden die Ärzte bei der Durchführung der Impfung als Helfer im Rahmen der hoheitlichen Gefahrenabwehr tätig, sodass keine ärztliche Leistung im Sinne der GOÄ vorliegt.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Okt
29

Patientendaten dürfen zur Abrechnung weitergegeben werden!

Aufgrund einer Gesetzesänderung dürfen die Patientendaten gesetzlich Krankenversicherter nun an private Abrechnungsstellen weitergeben werden.

Die Regelung gilt für Ärzteverbände, die die ärztlichen Honorarabrechnungen außerhalb des Systems der Kassenärztlichen Vereinigungen verarbeiten lassen. Dies ist im Rahmen sogenannter Selektivverträge möglich. Nach der Gesetzesänderung durch den Bundestag dürfen sie dies nun, sofern sichergestellt ist, dass die Patientendaten ausschließlich für die Honorarabrechnung verwendet werden.

Hintergrund:

Das Bundessozialgericht hatte durch Urteil vom 10.12.2008 (B 6 KA 37/07 R) entschieden, dass es für eine derartige Datenweitergabe einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf, die bisher fehlte. Die Kassenärztlichen Vereinigungen durften deshalb Abrechnungen, die durch private Abrechnungsstellen erstellt worden waren, zurückweisen. Mit der Gesetzesänderung müssen Sie diese aber akzeptieren.

Damit wird auch bei gesetzlich Krankenversicherten ein System legitimiert, das bisher nur den privat Krankenversicherten bekannt war. Hier ist es mittlerweile ganz üblich, dass der Arzt seine Rechnung nicht selbst erstellt und an den Patienten schickt, sondern dies über sogenannte Abrechnungsstellen durchführen lässt.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Okt
18

Gerichte geben den Patienten Recht!

Eine private Krankenzusatzversicherung erfasst auch die Kosten für Disk-Implantate.

Das Landgericht Köln hat am 29.03.2006 (23 O 269/03) entschieden, dass der private Krankenzusatzversicherer einer gesetzlicher versicherten Patientin die Kosten für sogenannte Disk-Implantate erstatten muss.

Bei den Disk- (auch Disc-) Implantaten handelt es sich um eine für den Patienten besonders angenehme Form von Zahnersatz. Anders als bei den üblichen Teleskopkronen kann der Patient bereits nach wenigen Tagen mit festsitzendem Zahnersatz versorgt werden. Auch kann bei dieser Methode auf den sonst so häufig erforderlichen Knochenaufbau verzichtet werden.

Die privaten Kranken- (Zusatz-) Versicherer verweigern jedoch häufig den Kostenersatz. Zu Unrecht, wie das LG Köln festgestellt hat. Denn nach den Versicherungsbedingungen kommt es nur darauf an, ob die Versorgung als medizinisch notwendig anzusehen ist oder nicht. Bei dieser Frage dürfen die Kosten aber keine Rolle spielen. Die medizinische Notwendigkeit entfällt nicht deshalb, weil es billigere Alternativen gibt.

Die Entscheidung ist nur konsequent. Medizinische Notwendigkeit ist nämlich etwas anderes als finanzielle Notwendigkeit!

Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.justiz.nrw.de abgerufen werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Okt
6

BGH: Krankenversicherer muss LASIK zahlen

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.09.2009 verpflichtet erstmals einen privaten Krankenversicherer (PKV) dazu, die Kosten für eine LASIK-Operation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit zu tragen. Damit stärkt der BGH die, von einigen unterinstanzlichen Gerichten bereits eingeleitete, patientenfreundliche Auslegung der Versicherungsbestimmungen.

In der Rechtsprechung ist bisher umstritten, ob ein privater Krankenversicherer die Kosten für eine LASIK-OP ersetzen muss oder nicht. Zuletzt haben dies das LG Münster (21.08.2008, 15 O 21/08), das LG Göttingen (08.07.2008, 2 S 4/08) und ganz aktuell das AG Berlin-Tiergarten (15.09.2009, 6 C 337/07) bejaht.

In dem Rechtsstreit vor dem BGH hatte das Gericht erkennen lassen, dass es dem Begehren des klagenden Patienten auf Erstattung der Kosten des Eingriffs stattgeben werde. Das Versicherungsunternehmen hat daraufhin den Anspruch anerkannt, was zu einem Anerkenntnisurteil führte. Damit vermied der Versicherer, dass das höchste deutsche Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung traf, die Signalwirkung auch für alle anderen deutschen Gerichte gehabt hätte. Dennoch stellt das Urteil einen Meilenstein dar. Es steht zu erwarten, dass die Versicherer zukünftig nicht mehr damit argumentieren können, die Kostenerstattung der LASIK wäre nicht vom Schutz der der Krankenversicherung erfasst.

Allerdings zeichnet sich schon ab, dass die Versicherer neue “Nebenschaukriegsplätze” eröffnen werden, um der Kostenerstattung zu entgehen. So wird wahrscheinlich künftig häufiger die Richtigkeit der augenärztlichen Abrechnungen bezweifelt werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Okt
3

Viele Mängel in deutschen Krankenhäusern

Die Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung (BQS) hat ihren Qualitätsreport 2008 veröffentlicht - mit zum Teil erschreckenden Ergebnissen. Der Bericht weist - trotz einer allgemeinen Tendenz zur Besserung - noch bei vielen Krankenhäusern eklatante Mängel bei der Versorgung der Patienten aus. Die Auswertung deckt mitunter erschreckende Fälle von Ärztepfusch auf. Da der Bericht die Kliniken und Ärzte nur in anonymisierter Form aufführt, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, in welchen Krankenhäuser es besonders häufig zu Behandlungsfehlern kommt. Dennoch ist die Untersuchung wichtig, um bei Patienten wie Ärzten das Bewusstsein für die Einhaltung von Qualitätsstandards in der medizinischen Versorgung zu stärken und die Fälle der Arzthaftung zu reduzieren. Der Bericht kann kann hier abgerufen werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Sep
26

Privatgutachten dürfen nicht ignoriert werden!

Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Patienten und Versicherungsnehmern bringt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit sich. Dieser hat durch Beschluss vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) entschieden, dass die Gerichte dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht einseitig den Vorzug geben dürfen, wenn zugleich ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten existiert, dass die Feststellungen des Gerichtsgutachters in Frage stellt.

In dem vorliegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung. Die Grundsätze der Entscheidung gelten aber in gleicher Weise auch für andere Verfahren, bei denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, insbesondere bei der Überprüfung von Behandlungsfehlern im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses.

Die Bundesrichtern fordern von den Instanzgerichten, dass immer dann, wenn eine Partei ein (medizinisches) Gutachten vorlegt, welches im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Das Gericht darf dann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, “dass (…) ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung” einem von beiden Gutachten der Vorzug gegeben wird. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei sich widersprechenden gerichtlichen Gutachten. Der Richter muss also Einwänden aus dem Privatgutachten nachgehen und gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklären.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann zum einen den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern. Vorzugswürdiger ist nach Ansicht des BGH aber, gleich die persönliche Anhörung dieses Gutachters durchzuführen. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auch daraufhin, dass es dafür keines Antrags der beweispflichtigen Partei bedarf, sondern dass das Gericht hierzu schon von Amts wegen gehalten ist. Dieser Umstand wird in der Praxis durch die Gerichte oftmals übersehen. Der BGH hält es zudem für zweckmäßig, die mündliche Anhörung des Gutachters unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter durchzuführen.

Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht, die durch das Privatgutachten hervorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen auszuräumen, muss das Gericht ein weiteres Gutachten (Obergutachten) einholen. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen zur Überzeugung des Gerichts diese Zweifel beseitigen, muss sich aus den Urteilsgründen klar ergeben, wieso das Gericht dessen Ausführungen und nicht denen des Privatgutachtens den Vorzug gegeben hat.

Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.

Anmerkung:

Die besondere Bedeutung der Entscheidung liegt in der Hervorhebung der Gegenüberstellung von Gerichts- und Privatgutachter. Denn nur wenn der Patient oder der Versicherte die Möglichkeit haben, in der Verhandlung selbst den gerichtlich bestellten Gutachter mit Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu konfrontieren, wird die gebotene Waffengleichheit zwischen den Parteien erreicht. Hierzu ist es aber erforderlich, dass der Patient oder der Versicherungsnehmer seine Bedenken fachkundig durch einen eigenen Sachverständigen artikulieren kann. Denn oftmals scheitert auch die berechtigte Kritik gerade daran, dass die klagende Partei (und oft auch seine Anwälte als auch das Gericht) nicht die notwendige Fachkunde besitzen, um die Feststellungen des Sachverständigen kritisch hinterfragen zu können.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Sep
6

Apothekenterminal („Medi-Terminal“): Neue Entscheidungen:

Zwei neue Entscheidungen sind zu der Frage der Zulässigkeit der Abgabe von Medikamenten über Automaten ergangen:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.07.2009 (6 A 11397/08) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz aufgehoben (siehe hierzu die Meldung vom 16.01.2009 in dieser Rubrik). Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass das Apotheken- und Arzneimittelrecht zum Schutz vor fehlerhafter Medikamentenabgabe hohe Sicherheitsstandards vorschreibe. Diese würden abgesenkt, wenn die Abgabe von Arzneimittel nicht höchstpersönlich durch den Apotheker erfolgen würde. Dagegen spreche auch nicht, dass mittlerweile der Versandhandel erlaubt sei. Denn hier müsse die Bereitstellung des Präparats weiterhin vor dem Versand durch entsprechendes Personal kontrolliert werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das OVG aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Die zweite Entscheidung stammt vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Mit Urteil vom 28.07.2009 (9 S 2852/08) hat dieser ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (siehe hierzu die Meldung vom 16.01.2009 in dieser Rubrik) zum Teil aufgehoben.

Bestätigt wurde die Entscheidung der Eingangsinstanz nur insoweit, als es die Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln betrifft. Das Verbot der Abgabe auch solcher Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, wurde dagegen aufgehoben.

Wie auch das OVG Rheinland-Pfalz hat der VGH Baden-Württemberg die Revision zum BVerwG zugelassen. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.vghmannheim.de abgerufen werden.

Anmerkung:
Es bleibt dabei: Eine Entscheidung des BVerwG ist dringend erforderlich, um Rechtsklarheit sowohl für Apotheker als auch Patienten zu schaffen. Die Vielzahl der sich widersprechenden Urteile und die unterschiedlichen Begründungsansätze zeigen, dass die Thematik stark umstritten ist. Wünschenswert wäre es auch, wenn der Gesetzgeber sich des Problems annehmen und für eindeutige Regelungen sorgen würde.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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