Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.02.2009 (8 U 103/08) die geltende Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei stationären Eingriffen bestätigt.

 

Geklagt hatte ein minderjähriges Kind, dessen Eltern erst am Vorabend vor der schweren Operation über die Risiken informiert worden waren. Dabei wurden sie schon nicht über die seltene, aber mögliche, schwere Komplikation einer Hirnblutung informiert. Zudem war die Aufklärung erst einen Tag vor dem Eingriff und nach der stationären Aufnahme im Krankenhaus zu spät. In dieser Situation – es hatten bereits alle wesentliche Voruntersuchungen für die Operation stattgefunden – waren die Eltern nicht mehr in der Lage, durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe ihre bzw. die Entscheidungsfreiheit und damit das Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes in angemessener Weise auszuüben.

 

Das OLG hat damit nochmals die bereits geltende und auch höchstrichterlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung bestätigt. Danach muss ein Patient bzw. bei Kindern deren Eltern einem invasiven Eingriff in den Körper zustimmen.  Anderenfalls liegt eine rechtswidrige Körperverletzung vor. Damit die Einwilligung wirksam ist, muss es dem Patienten ermöglicht werden, seine Entscheidung für oder gegen den Eingriff in informierter Weise und eigenverantwortlich und selbstbestimmt treffen zu können. Dazu gehört, dass die Aufklärung über die Risiken bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich der Patient noch nicht so auf die Operation eingestellt hat, dass eine Änderung seiner Entscheidung aufgrund der Umstände bereits erschwert wäre.

 

Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de abgerufen werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

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Neues Gesetz zur Patientenverfügung

Der Bundestag hat heute einem neuen Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung zugestimmt. Nachdem verschiedene Entwürfe zur Diskussion standen, darunter auch der Verzicht auf jegliche gesetzliche Normierung, fand der Vorschlag, dem Patientenwillen absolute Bindungswirkung zuzusprechen, die meisten Befürworter. Damit müssen künftig Ärzte einer schriftlich festgehaltenen Patientenverfügung Folge leisten.

Schwieriger ist es dagegen, wenn eine solche Verfügung nicht vorliegt. Denn auch dann soll grundsätzlich dem mutmaßlichen Willen eines Patienten, der diesen nicht mehr äußern kann, nachgekommen werden. Sind sich dabei etwa Betreuer und Arzt nicht einig, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de

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Die AOK hat angekündigt künftig Ärzte von ihren Mitgliedern bewerten lassen. In den USA sind Ärztebewertungen bereits etabliert, stoßen aber nicht auf große Gegenliebe bei den Ärzten. Spannend ist die Gegenentwicklung. US-Ärzte drucken über den Dienst www.medicaljustice.com vorgefertigte Formulare aus. Diese „Verschwiegensheitserklärung“ müssen Patienten unterschreiben und garantieren damit dem behandelnden Arzt, dass sie ihn im Internet nicht bewerten…