Privatgutachten dürfen nicht ignoriert werden!

Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Patienten und Versicherungsnehmern bringt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit sich. Dieser hat durch Beschluss vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) entschieden, dass die Gerichte dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht einseitig den Vorzug geben dürfen, wenn zugleich ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten existiert, dass die Feststellungen des Gerichtsgutachters in Frage stellt.

In dem vorliegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung. Die Grundsätze der Entscheidung gelten aber in gleicher Weise auch für andere Verfahren, bei denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, insbesondere bei der Überprüfung von Behandlungsfehlern im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses.

Die Bundesrichtern fordern von den Instanzgerichten, dass immer dann, wenn eine Partei ein (medizinisches) Gutachten vorlegt, welches im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Das Gericht darf dann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, „dass (…) ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung“ einem von beiden Gutachten der Vorzug gegeben wird. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei sich widersprechenden gerichtlichen Gutachten. Der Richter muss also Einwänden aus dem Privatgutachten nachgehen und gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklären.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann zum einen den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern. Vorzugswürdiger ist nach Ansicht des BGH aber, gleich die persönliche Anhörung dieses Gutachters durchzuführen. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auch daraufhin, dass es dafür keines Antrags der beweispflichtigen Partei bedarf, sondern dass das Gericht hierzu schon von Amts wegen gehalten ist. Dieser Umstand wird in der Praxis durch die Gerichte oftmals übersehen. Der BGH hält es zudem für zweckmäßig, die mündliche Anhörung des Gutachters unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter durchzuführen.

Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht, die durch das Privatgutachten hervorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen auszuräumen, muss das Gericht ein weiteres Gutachten (Obergutachten) einholen. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen zur Überzeugung des Gerichts diese Zweifel beseitigen, muss sich aus den Urteilsgründen klar ergeben, wieso das Gericht dessen Ausführungen und nicht denen des Privatgutachtens den Vorzug gegeben hat.

Die Entscheidung kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.

Anmerkung:

Die besondere Bedeutung der Entscheidung liegt in der Hervorhebung der Gegenüberstellung von Gerichts- und Privatgutachter. Denn nur wenn der Patient oder der Versicherte die Möglichkeit haben, in der Verhandlung selbst den gerichtlich bestellten Gutachter mit Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu konfrontieren, wird die gebotene Waffengleichheit zwischen den Parteien erreicht. Hierzu ist es aber erforderlich, dass der Patient oder der Versicherungsnehmer seine Bedenken fachkundig durch einen eigenen Sachverständigen artikulieren kann. Denn oftmals scheitert auch die berechtigte Kritik gerade daran, dass die klagende Partei (und oft auch seine Anwälte als auch das Gericht) nicht die notwendige Fachkunde besitzen, um die Feststellungen des Sachverständigen kritisch hinterfragen zu können.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Medizinrecht | Personenschäden | Versicherungsrecht

Apothekenterminal („Medi-Terminal“): Neue Entscheidungen:

Zwei neue Entscheidungen sind zu der Frage der Zulässigkeit der Abgabe von Medikamenten über Automaten ergangen:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.07.2009 (6 A 11397/08) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz aufgehoben (siehe hierzu die Meldung vom 16.01.2009 in dieser Rubrik). Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass das Apotheken- und Arzneimittelrecht zum Schutz vor fehlerhafter Medikamentenabgabe hohe Sicherheitsstandards vorschreibe. Diese würden abgesenkt, wenn die Abgabe von Arzneimittel nicht höchstpersönlich durch den Apotheker erfolgen würde. Dagegen spreche auch nicht, dass mittlerweile der Versandhandel erlaubt sei. Denn hier müsse die Bereitstellung des Präparats weiterhin vor dem Versand durch entsprechendes Personal kontrolliert werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das OVG aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Die zweite Entscheidung stammt vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Mit Urteil vom 28.07.2009 (9 S 2852/08) hat dieser ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (siehe hierzu die Meldung vom 16.01.2009 in dieser Rubrik) zum Teil aufgehoben.

Bestätigt wurde die Entscheidung der Eingangsinstanz nur insoweit, als es die Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln betrifft. Das Verbot der Abgabe auch solcher Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, wurde dagegen aufgehoben.

Wie auch das OVG Rheinland-Pfalz hat der VGH Baden-Württemberg die Revision zum BVerwG zugelassen. Die Entscheidung kann im Volltext unter www.vghmannheim.de abgerufen werden.

Anmerkung:
Es bleibt dabei: Eine Entscheidung des BVerwG ist dringend erforderlich, um Rechtsklarheit sowohl für Apotheker als auch Patienten zu schaffen. Die Vielzahl der sich widersprechenden Urteile und die unterschiedlichen Begründungsansätze zeigen, dass die Thematik stark umstritten ist. Wünschenswert wäre es auch, wenn der Gesetzgeber sich des Problems annehmen und für eindeutige Regelungen sorgen würde.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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