Patientendaten dürfen zur Abrechnung weitergegeben werden!

Aufgrund einer Gesetzesänderung dürfen die Patientendaten gesetzlich Krankenversicherter nun an private Abrechnungsstellen weitergeben werden.

Die Regelung gilt für Ärzteverbände, die die ärztlichen Honorarabrechnungen außerhalb des Systems der Kassenärztlichen Vereinigungen verarbeiten lassen. Dies ist im Rahmen sogenannter Selektivverträge möglich. Nach der Gesetzesänderung durch den Bundestag dürfen sie dies nun, sofern sichergestellt ist, dass die Patientendaten ausschließlich für die Honorarabrechnung verwendet werden.

Hintergrund:

Das Bundessozialgericht hatte durch Urteil vom 10.12.2008 (B 6 KA 37/07 R) entschieden, dass es für eine derartige Datenweitergabe einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf, die bisher fehlte. Die Kassenärztlichen Vereinigungen durften deshalb Abrechnungen, die durch private Abrechnungsstellen erstellt worden waren, zurückweisen. Mit der Gesetzesänderung müssen Sie diese aber akzeptieren.

Damit wird auch bei gesetzlich Krankenversicherten ein System legitimiert, das bisher nur den privat Krankenversicherten bekannt war. Hier ist es mittlerweile ganz üblich, dass der Arzt seine Rechnung nicht selbst erstellt und an den Patienten schickt, sondern dies über sogenannte Abrechnungsstellen durchführen lässt.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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Gerichte geben den Patienten Recht!

Eine private Krankenzusatzversicherung erfasst auch die Kosten für Disk-Implantate.

Das Landgericht Köln hat am 29.03.2006 (23 O 269/03) entschieden, dass der private Krankenzusatzversicherer einer gesetzlicher versicherten Patientin die Kosten für sogenannte Disk-Implantate erstatten muss.

Bei den Disk- (auch Disc-) Implantaten handelt es sich um eine für den Patienten besonders angenehme Form von Zahnersatz. Anders als bei den üblichen Teleskopkronen kann der Patient bereits nach wenigen Tagen mit festsitzendem Zahnersatz versorgt werden. Auch kann bei dieser Methode auf den sonst so häufig erforderlichen Knochenaufbau verzichtet werden.

Die privaten Kranken- (Zusatz-) Versicherer verweigern jedoch häufig den Kostenersatz. Zu Unrecht, wie das LG Köln festgestellt hat. Denn nach den Versicherungsbedingungen kommt es nur darauf an, ob die Versorgung als medizinisch notwendig anzusehen ist oder nicht. Bei dieser Frage dürfen die Kosten aber keine Rolle spielen. Die medizinische Notwendigkeit entfällt nicht deshalb, weil es billigere Alternativen gibt.

Die Entscheidung ist nur konsequent. Medizinische Notwendigkeit ist nämlich etwas anderes als finanzielle Notwendigkeit!

Die Entscheidung kann im Volltext unter http://www.justiz.nrw.de abgerufen werden.

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BGH: Krankenversicherer muss LASIK zahlen

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.09.2009 verpflichtet erstmals einen privaten Krankenversicherer (PKV) dazu, die Kosten für eine LASIK-Operation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit zu tragen. Damit stärkt der BGH die, von einigen unterinstanzlichen Gerichten bereits eingeleitete, patientenfreundliche Auslegung der Versicherungsbestimmungen.

In der Rechtsprechung ist bisher umstritten, ob ein privater Krankenversicherer die Kosten für eine LASIK-OP ersetzen muss oder nicht. Zuletzt haben dies das LG Münster (21.08.2008, 15 O 21/08), das LG Göttingen (08.07.2008, 2 S 4/08) und ganz aktuell das AG Berlin-Tiergarten (15.09.2009, 6 C 337/07) bejaht.

In dem Rechtsstreit vor dem BGH hatte das Gericht erkennen lassen, dass es dem Begehren des klagenden Patienten auf Erstattung der Kosten des Eingriffs stattgeben werde. Das Versicherungsunternehmen hat daraufhin den Anspruch anerkannt, was zu einem Anerkenntnisurteil führte. Damit vermied der Versicherer, dass das höchste deutsche Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung traf, die Signalwirkung auch für alle anderen deutschen Gerichte gehabt hätte. Dennoch stellt das Urteil einen Meilenstein dar. Es steht zu erwarten, dass die Versicherer zukünftig nicht mehr damit argumentieren können, die Kostenerstattung der LASIK wäre nicht vom Schutz der der Krankenversicherung erfasst.

Allerdings zeichnet sich schon ab, dass die Versicherer neue „Nebenschaukriegsplätze“ eröffnen werden, um der Kostenerstattung zu entgehen. So wird wahrscheinlich künftig häufiger die Richtigkeit der augenärztlichen Abrechnungen bezweifelt werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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Viele Mängel in deutschen Krankenhäusern

Die Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung (BQS) hat ihren Qualitätsreport 2008 veröffentlicht – mit zum Teil erschreckenden Ergebnissen. Der Bericht weist – trotz einer allgemeinen Tendenz zur Besserung – noch bei vielen Krankenhäusern eklatante Mängel bei der Versorgung der Patienten aus. Die Auswertung deckt mitunter erschreckende Fälle von Ärztepfusch auf. Da der Bericht die Kliniken und Ärzte nur in anonymisierter Form aufführt, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, in welchen Krankenhäuser es besonders häufig zu Behandlungsfehlern kommt. Dennoch ist die Untersuchung wichtig, um bei Patienten wie Ärzten das Bewusstsein für die Einhaltung von Qualitätsstandards in der medizinischen Versorgung zu stärken und die Fälle der Arzthaftung zu reduzieren. Der Bericht kann kann hier abgerufen werden.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
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