Patientendaten dürfen zur Abrechnung weitergegeben werden!

Aufgrund einer Gesetzesänderung dürfen die Patientendaten gesetzlich Krankenversicherter nun an private Abrechnungsstellen weitergeben werden.

Die Regelung gilt für Ärzteverbände, die die ärztlichen Honorarabrechnungen außerhalb des Systems der Kassenärztlichen Vereinigungen verarbeiten lassen. Dies ist im Rahmen sogenannter Selektivverträge möglich. Nach der Gesetzesänderung durch den Bundestag dürfen sie dies nun, sofern sichergestellt ist, dass die Patientendaten ausschließlich für die Honorarabrechnung verwendet werden.

Hintergrund:

Das Bundessozialgericht hatte durch Urteil vom 10.12.2008 (B 6 KA 37/07 R) entschieden, dass es für eine derartige Datenweitergabe einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf, die bisher fehlte. Die Kassenärztlichen Vereinigungen durften deshalb Abrechnungen, die durch private Abrechnungsstellen erstellt worden waren, zurückweisen. Mit der Gesetzesänderung müssen Sie diese aber akzeptieren.

Damit wird auch bei gesetzlich Krankenversicherten ein System legitimiert, das bisher nur den privat Krankenversicherten bekannt war. Hier ist es mittlerweile ganz üblich, dass der Arzt seine Rechnung nicht selbst erstellt und an den Patienten schickt, sondern dies über sogenannte Abrechnungsstellen durchführen lässt.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Medizinrecht | Personenschäden | Versicherungsrecht