Versorgungswerk darf gleichgeschlechtliche Lebenspartner benachteiligen

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner eines Arztes oder einer Ärztin dürfen im Rahmen einer Witwen- und Witwerrente gegenüber Ehepartnern benachteiligt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2007 (6 C 27/06) entschieden.

Der Kläger hatte mit einem verstorbenen Arzt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet. Er begehrte nach dem Tod seines Lebenspartners vom ärztlichen Versorgungswerk die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Eine solche steht nach der Satzung des Versorgungswerkes den Ehepartnern eines verstorbenen Arztes oder Ärztin zu. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden dagegen nicht als Anspruchsberechtigte aufgeführt. Das Versorgungswerk lehnte deshalb den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 GG verstoße.

Weder das Ausgangsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben sich der Ansicht des Klägers angeschlossen und deshalb seine Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Ansicht auf den in Art. 6 GG ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Schutz der Ehe. Obwohl die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe mittlerweile in vielen Bereichen angeglichen ist, sei eine völlige Gleichstellung nicht zwingend. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Zwang, die Ehe gegenüber den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu bevorzugen. Es wäre damit rechtlich unbedenklich, wenn Ehe und Lebenspartnerschaften durch das Versorgungswerk gleich behandelt werden würden. Umgekehrt gestatte es der Verfassungsrang des Schutzes der Ehe aber, diese gegenüber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu bevorzugen.

Allerdings sieht auch das Bundesverwaltungsgericht zunehmenden Rechtfertigungsdruck für eine derartige Ungleichbehandlung. Denn der Hinterbliebenenversorgung komme eine Unterhaltsersatzfunktion zu. In diesem Bereich sei aber durch das LPartG eine weitgehende Angleichung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht fordert daher das Versorgungswerk auf künftig in angemessener Zeit zu überprüfen, ob nicht doch eine Gleichbehandlung angebracht wäre.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Widerrufsrecht auch bei Medikamentenversand

Das AG Köln hat in einem Urteil vom 31.05.2007 (111 C 22/07) entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auch auf den Medikamentenversand Anwendung findet.

Grundsätzlich gilt bei den so genannten Fernabsatzverträgen, dass heißt Verträgen, die zum Beispiel telefonisch oder über das Internet geschlossen werden, dass Widerrufs- und Rückgaberecht des § 312d BGB zu. Der Kläger hatte ein Medikament bei der Apotheke bestellt und erhalten, sodann aber innerhalb der Widerrufsfrist seinen Rücktritt erklärt und das Medikament zurückgesandt. Die beklagte Apotheke hatte die Erstattung des Kaufpreises abgelehnt.

Sie berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die ein Widerrufsrecht unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausschloss. Der gesetzliche Bestimmung lässt einen derartigen Ausschluss unter anderem zu, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet ist. Die Apotheke sah diesen Fall als gegeben, da es ihr aufgrund der gesetzliche Bestimmungen untersagt sei, das zurück erhaltene Medikament erneut an andere Kunden abzugeben.

Das AG Köln hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und die entsprechende Ausschlussklausel in den AGB für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts kann es dabei dahingestellt bleiben, ob die Apotheke das Medikament erneut verkaufen darf oder nicht. Denn die Gefahr das Medikament nunmehr aus rechtlichen Gründen nicht mehr verkaufen zu dürfen, fällt allein in den Risikobereich der Verkäuferin und berührt das gesetzliche Rücktrittsrecht deshalb nicht. Auch in tatsächlicher Hinsicht war das Medikament zur Rücksendung geeignet. Denn dadurch trat weder ein Verderb noch eine sonstige Verschlechterung des Medikaments ein.

Das Urteil hat in der Literatur ersten Widerspruch erfahren. So wird vertreten, dass rechtliche Gründe, die der Geeignetheit der Kaufsache zur Rücksendung entgegen stehen – wie im vorliegenden Fall das Verbot es erneuten Verkaufs aus Sicherheitsgründen – ebenfalls von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB erfasst werden mit der Folge, dass ein Widerrufsausschluss durch AGB bestimmt werden kann. Eine entsprechend weite Auslegung des Gesetzes gebiete der Regelungszweck der Norm. Denn dadurch soll gerade ein Missbrauch oder eine unbillige Härte für den Verkäufer ausgeschlossen werden. Letztere liege hier vor, da das zurückgesandte Medikament nicht mehr verkäuflich sei.

Vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Kritik bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte in ähnlichen Fällen der Ansicht des AG Köln anschließen werden. Gegebenenfalls wird auch hier Rechtssicherheit erst durch eine ober- oder sogar höchstrichterliche Entscheidung zu erreichen sein. Es ist zu vermuten, dass insbesondere Versandapotheken auf eine entsprechende Klärung in ihrem Sinne bei nächster Gelegenheit drängen werden.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Online-Apotheken Zahlen

Der Verkauf rezeptfreier Medikamente über das Internet nahm in den letzen zwei Jahren stetig zu. Das wird die Online-Apotheken sicher freuen. Inzwischen kaufen neun von 100 Deutschen rezeptfreie Medikamente im Internet ein. Auf die Gruppe der Internet-Nutzer sind im das Jahr 2007 14 Prozent. Im Jahr 2006 waren es elf Prozent der Internet-Nutzer, in 2005 sechs Prozent. Zudem birgt der Online-Verkauf von Medikamenten noch ein enormes Potenzial.

Menschen ab 60 Jahren bestellen – relativ gesehen – am häufigsten Medikamente online im Internet (ca. 20%).

Darüber berichtete die Forschungsgruppe Wahlen Online (FGW Online GmbH).

Versand rezeptflichtiger Medikamente

Doc Morris darf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten aus den Niederlanden fortführen. Das Kammergericht Berlin hatte dies zunächst in einer Entscheidung untersagt, der Bundesgerichtshof hob aber diese Entscheidung auf.

Stationäre Apotheken versuchen schon lange den günstigeren Versandapotheken das Leben schwer zu machen. Sogar auf politischer Ebene wird versucht, den Versand von rezept- und verschreibungspflichtigen Medikamenten komplett zu verbieten. Der CDU-Sozialminister Karl-Josef Laumann (NRW) hat dem Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach verschreibungspflichtige Medikamente nur noch in Apotheken bezogen werden können.

Allein im Jahr 2006 wurden bei Doc Morris 1,9 Mio. Rezepte eingelöst, ca. 6.000 Arzneimittelpakete am Tag. Der Jahresumsatz lag bei 178 Mio. Euro.

Insgesamt gibt es in Deutschland nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken ca. 1400 Versandapotheken, allerdings wird der Versand nur von sehr wenigen im großen Stil angeboten.