Kein Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.05.2008 (VI ZR 250/07) die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gerichte medizinische Sachverhaltsfragen durch die Beauftragung von Gutachtern zu beantworten haben.

Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht eine Entscheidung allein auf der Basis eines Gutachtens aus einem vorprozessualen Schlichtungsverfahren entschieden. Eine weitergehende, eigene Aufklärung der streitigen Fragen war nicht erfolgt.

Grundlage der Entscheidung des BGH war damit die Frage, ob die Gerichte sich mit der Verwertung eines (außergerichtlich) eingeholten Sachverständigengutachtens begnügen dürfen oder das Geschehen selbst durch Einschaltung eigener Gutachter aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof hat Letzteres bejaht und das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit muss das Berufungsgericht – nunmehr nach Beweiserhebung durch Sachverständigenurteil – die Angelegenheit neu entscheiden.

Unstreitig besteht zwar für die Gerichte die Möglichkeit, auch „fremde“ Expertisen im Prozess zu verwerten. Dies gilt ausdrücklich für gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Gutachten. Auch sonstige Untersuchungen können im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden. Dies entbindet die Gerichte aber nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn nur dadurch offene Fragen geklärt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat zudem in früheren Entscheidungen klar gestellt, dass auch eigene Sachkunde die Richter nicht von der Pflicht zur Begutachtung durch zu beauftragende Dritte entbindet.

Der Beschluss bestätigt die bekannten, hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Zivilgerichte im Arzthaftungsverfahren. In Abweichung von den üblichen, im Parteiprozess geltenden Maßstäben, obliegt den Richtern bei Fragen ärztlicher Kunstfehler eine Art „Amtsaufklärungspflicht“, die ihnen eine strenge Pflicht zur Sachverhaltsklärung auferlegt.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
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netdoktor.de führt Liste an

Nach den neusten Zahlen der AGOF ist amtlich, was schon vermutet wurde.

Netdoktor.de führt die Rangliste der meistbesuchten Gesundheitsportale mit 1,22 Mio. Besucher im Monat deutlich vor Onmeda.de (0,83 Mio. Besucher / Monat) an. Netdoktor.de belegt auf der Reichweiten-Listedamit Platz 63, Onmeda.de Platz 81.

T-Online führt die Liste mit 15,16 Mio. Besucher pro Monat, an zweiter Stelle findet sich Web.de mit 13,29 Mio. Besucher im Monat. Es folgen Yahoo! Deutschland, MSN.de und GMX.

Hier gibt es die Studie und weitere Informationen zum Download.

Onmeda verkauft

Kurz nachgereicht: das Gesundheitsportal www.onmeda.de ist an die GoFeminin.de GmbH für 5,4 Mio. Euro verkauft worden. Die Axel Springer AG ist an dem französischen Netzwerk auFeminin.co S. A. beteiligt.

Chefarzt muss selbst operieren

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einer Entscheidung vom 21.02.2008 (5 U 1309/07) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, wonach der Chefarzt die vereinbarte Chefarzt-Behandlung selbst erbringen muss und diese nicht auf andere Personen delegieren darf.

Bereits im Dezember 2007 hatte der BGH für den Fall einer Wahlleistungsvereinbarung eines gesetzlich versicherten Patienten über eine chefärztliche Heilbehandlung geurteilt, dass der Chefarzt diese Tätigkeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten auf einen anderen Krankenhausarzt delegieren darf.

Der vorliegende Fall betraf eine kosmetische Operation. Die Klägerin hatte in der Klinik des beklagten Chefarztes unter anderem eine Bauchdeckenplastik vornehmen lassen. Den Kontakt zur Klinik hatte sie über die Internetpräsentation dieser gefunden. Darin war ausdrücklich damit geworben worden, dass sich der Patient „seinen“ Operateur selbst aussuchen kann.

Die Klägerin nahm verschiedene Beratungs- und Vorbereitungstermine in der Klinik wahr und entschied sich für die beabsichtigte Schönheitsoperation. Diese wurde entgegen der Erwartung der Klägerin nicht vom Chefarzt, sondern einem anderen Arzt des Krankenhauses durchgeführt. Nachdem die Klägerin dies erfahren hatte, verlangte sie die Rückzahlung des kompletten Honorars. Der Eingriff selbst war ohne Probleme verlaufen.

Das OLG gab der Klägerin nunmehr Recht. Nach Ansicht der Richter hatte der Chefarzt keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da die Klägerin nicht die geschuldete Leistung – nämlich Operation durch den Beklagten – erhalten habe und diese Leistung nunmehr unmöglich geworden war. Der Chefarzt war damit verpflichtet diese zurückzuzahlen. Lediglich die Kosten für den Anästhesisten mussten nicht zurückerstattet werden.

Das OLG hat damit eine Grundsatzentscheidung des BGH umgesetzt. Dieser hatte entschieden, dass die in Wahlleistungsvereinbarungen oftmals zu findende Klausel, wonach die vereinbarte Chefarztbehandlung auch durch andere Ärzte erfolgen darf, unwirksam sei, solange es sich nicht um die Vertretung bei unvorhergesehener Verhinderung handelt.

Das OLG sah – anders als die Vorinstanz – auch kein Recht zum Behalten des Honorars aufgrund der im Ergebnis gelungen Operation. Denn die Klägerin habe ihre vertragliche Bindung und ihre Einwilligung zum Eingriff ausdrücklich nur gegenüber dem Chefarzt erklärt. Da dieser sich bewusst dazu entschlossen habe, die Leistung vertragswidrig durch einen anderen erbringen zu lassen, sei er auch nicht schutzwürdig. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin damit die ärztliche Leistung im Ergebnis nahezu umsonst erhalte.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Rückzahlungsanspruch bei mangelhaftem Zahnersatz

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einem neuen Urteil vom 27.02.2008 (8 O 2512/06) die bisherige Rechtsprechung zum Mängelgewährleistungsrecht bei festsitzendem Zahnersatz bestätigt und zudem weitere Grundsätze bei behandlungsfehlerhaften Leistungen bestätigt.

Geklagt hatte eine ehemalige Patientin eines Zahnarztes. Diese hatte Zahnersatz in Form von Brücken erhalten. Sie trug diese zunächst beschwerdefrei. Nach einigen Monaten fiel eine Brücke jedoch heraus. Sie suchte daraufhin einen anderen Zahnarzt auf, der verschiedene Mängel an der Brückenversorgung feststellte. Die privat versicherte Klägerin forderte daraufhin vom beklagten Zahnarzt die geleistete Vergütung zurück. Dieser bestritt die Mängel, bot aber später eine Nachbehandlung an. Dies hat wiederum die Klägerin abgelehnt.

Das OLG hat – nachdem der Prozess das Vorliegen der behaupteten Mängel tatsächlich bestätigte – den Zahnarzt zur Rückzahlung des Honorars verurteilt.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch der auf eine Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz gerichtete Vertrag ein Dienstvertrag ist. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts findet deshalb darauf keine Anwendung. Bei fehlerhafter Versorgung gelten stattdessen diejenigen Regelungen, die auch beim ärztlichen Behandlungsfehler Anwendung finden.

Der Patient hat damit die Möglichkeit entweder die Kosten ersetzt zu verlangen, die ihm durch die Beseitigung der Mängel entstanden sind oder – wenn der Zahnersatz gänzlich unbrauchbar ist – die Rückzahlung des Honorars zu verlangen. Letzteres ist immer dann möglich, wenn der Zahnersatz nicht nachgebessert werden kann, sondern neu angefertigt werden muss.

Die Richter stellten in der Begründung weiter fest, dass dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Behandlungsverhältnis schon beendet war, als sich die Mängel zeigten. In diesem Fall kann aber auch der Patient keine Nachbesserung mehr erlangen.

Nur ausnahmsweise ist der Patient aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, dem Zahnarzt Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Im vorliegenden Fall stand dies aber außer Frage, da der Zahnarzt zunächst jeglichen Fehler bestritten hatte.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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