Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.05.2008 (VI ZR 250/07) die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gerichte medizinische Sachverhaltsfragen durch die Beauftragung von Gutachtern zu beantworten haben.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht eine Entscheidung allein auf der Basis eines Gutachtens aus einem vorprozessualen Schlichtungsverfahren entschieden. Eine weitergehende, eigene Aufklärung der streitigen Fragen war nicht erfolgt.
Grundlage der Entscheidung des BGH war damit die Frage, ob die Gerichte sich mit der Verwertung eines (außergerichtlich) eingeholten Sachverständigengutachtens begnügen dürfen oder das Geschehen selbst durch Einschaltung eigener Gutachter aufklären müssen.
Der Bundesgerichtshof hat Letzteres bejaht und das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit muss das Berufungsgericht – nunmehr nach Beweiserhebung durch Sachverständigenurteil – die Angelegenheit neu entscheiden.
Unstreitig besteht zwar für die Gerichte die Möglichkeit, auch „fremde“ Expertisen im Prozess zu verwerten. Dies gilt ausdrücklich für gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Gutachten. Auch sonstige Untersuchungen können im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden. Dies entbindet die Gerichte aber nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn nur dadurch offene Fragen geklärt werden können.
Der Bundesgerichtshof hat zudem in früheren Entscheidungen klar gestellt, dass auch eigene Sachkunde die Richter nicht von der Pflicht zur Begutachtung durch zu beauftragende Dritte entbindet.
Der Beschluss bestätigt die bekannten, hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Zivilgerichte im Arzthaftungsverfahren. In Abweichung von den üblichen, im Parteiprozess geltenden Maßstäben, obliegt den Richtern bei Fragen ärztlicher Kunstfehler eine Art „Amtsaufklärungspflicht“, die ihnen eine strenge Pflicht zur Sachverhaltsklärung auferlegt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main