Ärzte dürfen nicht über Dritte abrechnen

In einer Entscheidung vom 10. Dezember 2008 (B 6 KA 37/07 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte und Krankenhäuser zur Abrechnung ihrer Leistungen keine Dritten einschalten dürfen, sofern sie dabei Patientendaten übermitteln. Das Urteil betrifft nur die Abrechnung von Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten und gilt auch dann, wenn der Patient in die Weitergabe seiner Daten zuvor schriftlich eingewilligt hat.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung eine derartige Datenweitergabe nicht zulassen. Dies bedeutet, dass Ärzte bzw. Krankenhäuser bei gesetzlich Versicherten die Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. den Krankenkassen nunmehr selbst und durch eigenes Personal vornehmen müssen. Das Gericht gestand  aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2009 zu, in der die Abrechnung weiter über Dritte erfolgen darf.

Für Privatpatienten, bei denen die Abrechnung über Drittunternehmen oftmals üblich ist, ändert sich dadurch nichts. Insbesondere hat das Gericht keine generellen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Datenweitergabe, sofern der Patient zurvor eingewilligt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen ändern wird, um künftig auch bei gesetzlich versicherten Patienten die Abrechnung über fremde Abrechnungsstellen zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensrecht | Frankfurt am Main