Der Bundesgerichtshof hat durch ein neues Urteil vom 01.03.2007 (Az. I ZR 51/04, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er hält das Verbot der Werbung in Berufskleidung aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG vor dem Hintergrund der durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nur dann für gerechtfertigt, wenn die Vorschrift einschränkend ausgelegt wird. Neben der Werbung in Berufskleidung verlangen die obersten Richter – über den Wortlaut der Norm hinaus – , dass die Werbung zudem geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Durch diese einschränkende Auslegung dürfte das Verbot nunmehr viel von seinem „Schrecken“ verloren haben.
Alexander T. Schäfer
Rechtsanwalt