EuGH präzisiert Werbung mit Erfolgsgeschichten von Konsumenten

EuGH, Urteil vom 8. November 2007 (C‑374/05)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen der Werbung von Arzneimittelherstellern mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden präzisiert. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arzneimittelhersteller, der seinen Produkten eine Broschüre über eine Kundenbefragung beigefügt hatte, in welcher diese unter anderem den Erfolg der Anwendung des Produktes bewertet hatten.

1. Der EuGH hatte (unter anderem) über die Frage zu entscheiden, ob es missbräuchlich oder irreführend ist, wenn der Werbende das Ergebnis einer Umfrage bei fachunkundigen Dritten mit einer pauschal positiven Gesamtbewertung des beworbenen Arzneimittels wiedergibt, ohne die Bewertung bestimmten Anwendungsgebieten zuzuordnen.

Der EuGH hat klar gestellt, dass die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel keine Elemente enthalten darf, die nahe legen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Verwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte. Damit soll verhindert werden, dass die Verbraucher dazu ermutigt werden, sich ein Arzneimittel zu verschaffen, dessen Verwendung objektiv nicht erforderlich ist, weil keine konkrete Gesundheitsstörung vorliegt.

Der EuGH hat zudem darauf hingewiesen, dass im streitigen Fall ein derartiger Verstoß naheliegt.

2. Der EuGH hatte weiter darüber zu befinden, ob die Ankündigung einer monatlichen Auslosung auf der Internetseite des Herstellers, bei der die Teilnehmer das betreffende Arzneimittel gewinnen konnten, zulässig ist.

Dies hat er verneint. Es handele sich dabei um eine übertriebene und unvernünftige Werbung, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte.

3. Der Gerichtshof hat diese Entscheidung sodann wie folgt zusammengefasst:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Verbot vorzusehen, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äußerungen Dritter einsetzt, wenn diese zu verstehen geben, dass die Verwendung des Arzneimittels zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens beiträgt.

Die Werbung für ein Arzneimittel in Form einer im Internet angekündigten Auslosung ist verboten, weil sie die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördert und zu seiner direkten Abgabe an die Öffentlichkeit sowie zur Abgabe von Gratismustern führt.

Die vollständige Entscheidung kann unter http://curia.europa.eu abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

HKB Rechtsanwälte, Frankfurt am Main