Kein Schadenersatz bei kurzfristiger Terminabsage

Ärzte können bei kurzfristigen Terminabsagen von den Patienten kein Geld verlangen. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 17.04.2007 (1 U 154/06).

Für den konkret entschiedenen Fall war Ausschlag gebend, dass der Patient bei der Terminabsage sofort einen neuen Termin vereinbarte. Damit bestand aber eine einvernehmliche Terminsaufhebung, aufgrund derer schon kein Honorar für den abgesagten Termin verlangt werden konnte. Des Weiteren war es dem klagenden Arzt nicht gelungen darzulegen, dass er in der für den Termin vorgesehenen Zeit nicht anderweitig ärztlich tätig werden konnte. Somit war der Kläger nicht in der Lage einen Schaden nachzuweisen, obwohl das Gericht die nur vier Stunden vorher erfolgende Absage durchaus als Pflichtverletzung durch den Patienten wertete.
Die Frage der Gewährung eines „Ausfall-Honorars“ für den Arzt hängt im Wesentlichen von der Anwendbarkeit des § 615 BGB, der den Annahmeverzung in Dienst- und Arbeitsverhältnissen regelt, auf ärztliche Behandlungsverhältnisse ab.

Unabhängig von den Besonderheiten des vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Falles, hat dieses hinsichtlich dieser Anwendbarkeit auf grundsätzliche Bedenken hingewiesen. So ist fraglich, ob die Terminsvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit ist, wie es § 615 BGB letztlich verlangt. Des Weiteren wird vorgebracht, das Risiko des Verdienstausfall durch Terminabsage liege generell beim Arzt und könne nicht anderweitig beim Patienten geltend gemacht werden. Das OLG Stuttgart weist diesbezüglich nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass auch die Patienten oftmals lange beim Arzt warten müssten, ohne für diese Zeit einen Verdienstausfall geltend machen zu können.

Trotz der jetzigen Entscheidung sind Rechtsprechung und Literatur bei der Frage ob Ärzte beim Fernbleiben des Patienten trotz eines vereinbarten Termin das Honorar oder Schadenersatz verlangen können, aber weiterhin gespalten. Eine abschließende Tendenz ist derzeit (noch) nicht auszumachen. Es wird hier wohl der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

Ein Gedanke zu „Kein Schadenersatz bei kurzfristiger Terminabsage“

  1. Ich habe am 08.02.16 für meine Tochter beim Zahnarzt einen
    Termin vereinbart für den 05.03.16 um 9.30 Uhr.
    Einen Terminausdruck seitens der Zahnarztpraxis habe ich am
    08.02.16 erhalten.
    Heute bin ich dementsprechend zu dem besagten Termin zum
    Zahnarzt gefahren.Um 9.25 Uhr wollte ich in die Zahnarztpraxis
    leider ohne Erfolg.Ich habe mir meinen ausgestellten Termin
    danach nochmal 3 Mal angesehen ob ich mich verlesen habe.
    Leider war dem nicht so.Danach habe ich versucht den
    Zahnarzt zu kontaktieren wegen dem Termin leider ohne
    Erfolg.Danach habe ich noch über eine halbe Stunde gewartet
    ob der Zahnarzt vielleicht doch noch später aufmacht dies war
    aber leider nicht der Fall.Ein Nachbar der Zahnarztpraxis hatte
    kam kurze Zeit später zu mir und sagte normalerweise hat der
    Zahnarzt schon heute Sprechstunde aber warum heute keine
    ist wusste er auch nicht.
    Nicht nur meine Zeit von insgesamt 2 Stunden habe ich vergeutet sondern meine Spritkosten für insgesamt 70 Km
    für den Weg zum Zahnarzt und zurück ebenso.
    Kann man hierfür Schadensersatz anfordern.
    VG
    T.Appel

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