Keine Werbegeschenke für Ärzte

Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine Werbegeschenke machen. Dies hat das Landgericht München in einem noch nicht rechtskräftigem Urteil am 12.01.2008 (1 HK O 13279/07) entschieden.

Die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, hatte einer bestimmten Ärztegruppe angeboten, einen um 40% preisreduzierten Wasserspender zu erwerben sowie eine kostenlose Beratung zum Praxismanagement offeriert. Diese Werbemaßnahmen standen nicht in Verbindung mit einem bestimmten Produkt und wurden den Ärzten ohne Bezug zu einem bestimmten Anlass, wie etwa einer Praxisgründung, angeboten. Als Kläger trat ein Verband von zusammengeschlossenen Pharmaunternehmen auf, der in seinem Satzungszweck unter anderem die (Selbst-) Kontrolle der Lauterbarkeit der Pharmaindustrie bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen medizinischer Berufe aufgenommen hat. Laut Satzungszweck gehört auch das Vorgehen gegen Nicht-Mitglieder aus Wettbewerbsgründen zum Aufgabenbereich des Verbandes.

Das Gericht ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat der Beklagten die angegriffenen Werbemaßnahmen untersagt. Bei Zuwiderhandlung gegen das Urteil droht ein Ordnungsgeld von bis zu 20 Mio. € oder Ordnungshaft für die Verantwortlichen.

Das Gericht sah in dem Angebot eine unangemessene Einflussnahme auf die teilnehmenden Ärzte, welche zu einer Interessenkollision führen könne. Es bestünde damit die abstrakte Gefahr, dass sich die betroffenen Ärzte durch die Geschenke bzw. gewährten Vergünstigungen in ihrer Verordnungspraxis beeinflussen lassen. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erfordere es, dass schon die Gefahr des bloßen Verdachts einer Beeinflussung vermieden werde.

Es ist zu erwarten, dass die Beklagte gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird, da die hier streitgegenständlichen Fragestellungen grundsätzlicher Art sind und derartige Werbemaßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Pharmaindustrie sind.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

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