In einer Eilentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 06.08.2008 (9 CS 08. 1391) entschieden, dass die Abgabe von Arzneimittel mittels Automaten verboten ist.
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Landratsamt Coburg, das einem Apotheker die Abgabe von Arzneien an Kunden durch eine computergesteuerte Maschine außerhalb seiner Geschäftsräume mit sofortiger Wirkung untersagt hatte. Der Apotheker versuchte erfolglos dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Zur Begründung haben sich das Landratsamt und nun auch der BayVGH auf die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) berufen. Diese verböten eine derartige Abgabe. Den gesetzlichen Bestimmungen läge das Leitbild der persönlichen Beratung durch den Apotheker zugrunde. Bei der Abgabe über Automaten entfiele dieser Kontakt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dieses Leitbild im Angesicht moderner Kommunikations- und Vertriebswege geändert hätte.
Diese Entscheidung hat – auch wenn sie nur im Eilrechtsschutzverfahren ergangen ist – Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Vielerorts erproben Apotheker derzeit neue Möglichkeiten um auch gegenüber den (zulässigen) Online-Apotheken bestehen zu können. So bietet seit kurzem auch in Frankfurt am Main eine Apotheke die Abgabe über einen Automaten an. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich auch weitere Gerichte mit diesen Fragen beschäftigen werden.
Rechtsanwalt Alexander T. SchäferÂ
Medizinrecht & Schadensrecht | Frankfurt am Main