Rückzahlungsanspruch bei mangelhaftem Zahnersatz

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einem neuen Urteil vom 27.02.2008 (8 O 2512/06) die bisherige Rechtsprechung zum Mängelgewährleistungsrecht bei festsitzendem Zahnersatz bestätigt und zudem weitere Grundsätze bei behandlungsfehlerhaften Leistungen bestätigt.

Geklagt hatte eine ehemalige Patientin eines Zahnarztes. Diese hatte Zahnersatz in Form von Brücken erhalten. Sie trug diese zunächst beschwerdefrei. Nach einigen Monaten fiel eine Brücke jedoch heraus. Sie suchte daraufhin einen anderen Zahnarzt auf, der verschiedene Mängel an der Brückenversorgung feststellte. Die privat versicherte Klägerin forderte daraufhin vom beklagten Zahnarzt die geleistete Vergütung zurück. Dieser bestritt die Mängel, bot aber später eine Nachbehandlung an. Dies hat wiederum die Klägerin abgelehnt.

Das OLG hat – nachdem der Prozess das Vorliegen der behaupteten Mängel tatsächlich bestätigte – den Zahnarzt zur Rückzahlung des Honorars verurteilt.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch der auf eine Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz gerichtete Vertrag ein Dienstvertrag ist. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts findet deshalb darauf keine Anwendung. Bei fehlerhafter Versorgung gelten stattdessen diejenigen Regelungen, die auch beim ärztlichen Behandlungsfehler Anwendung finden.

Der Patient hat damit die Möglichkeit entweder die Kosten ersetzt zu verlangen, die ihm durch die Beseitigung der Mängel entstanden sind oder – wenn der Zahnersatz gänzlich unbrauchbar ist – die Rückzahlung des Honorars zu verlangen. Letzteres ist immer dann möglich, wenn der Zahnersatz nicht nachgebessert werden kann, sondern neu angefertigt werden muss.

Die Richter stellten in der Begründung weiter fest, dass dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Behandlungsverhältnis schon beendet war, als sich die Mängel zeigten. In diesem Fall kann aber auch der Patient keine Nachbesserung mehr erlangen.

Nur ausnahmsweise ist der Patient aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, dem Zahnarzt Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Im vorliegenden Fall stand dies aber außer Frage, da der Zahnarzt zunächst jeglichen Fehler bestritten hatte.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Neue Entscheidung zu Patientenverfügungen

Das Amtsgericht Siegen hat in einem Beschluss vom 28.09.2007 (33 XVII B 710) die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung konkretisiert.

Im vorliegenden Fall ging es um eine demenzkranke Patientin. Diese hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass sie „im Falle einer ernsthafen, lebensbedrohlichen Erkrankung, keine lebensverlängernden Maßnahmen (…) haben möchte.“ In einer weiteren festgehaltenen Aussage hatte sie erklärt, „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu wünschen, wenn ein „menschenwürdiges Weiterleben“ nicht mehr gewährleistet sei.

Später erkrankte die Patientin so schwer, dass eigenverantwortliche Entscheidungen nicht mehr möglich waren. Das Gericht hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob die Betreuerin der schwerkranken Frau die lebensverlängernden Maßnahmen, hier durch künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, beenden durfte.

Das Gericht bestimmte, dass die Patientin weiterhin künstlich zu ernähren und mit Flüssigkeit zu versorgen sei. Dabei hat es zwei wichtige Gesichtspunkte berücksichtigt. In ausdrücklichem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertritt das Amtsgericht die Auffassung, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Krankheit einen irreversiblen, tödlichen Verlauf genommen habe, da diese Ansicht nicht mit den Grundrechten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrheit vereinbar sei. Jeder habe das Recht, sich selbst zu gefährden oder auch notwendige medizinische Maßnahmen zurückzuweisen.

Dennoch sah das Gericht hier keinen Grund, die Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen zuzulassen. Die in der Patientenverfügung getroffenen Bestimmungen „lebenserhaltende Maßnahmen“ und „menschenwürdiges Weiterleben“ sein zu unbestimmt und müssten daher im konkreten Fall ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei es dabei nicht gelungen, zu ermitteln, wie die kranke Frau diese Begrifflichkeiten verstanden wissen wollte.

Zudem hatte Gericht Zweifel, ob die schwere Demenzerkrankung von der Patientin als ernsthafte und lebensbedrohliche Erkrankung gewertet werden kann.

Insgesamt sei der mutmaßliche Wille der Patientin somit nicht zu ermitteln gewesen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich ihre Lebensentscheidungen, Wervorstellungen und Überzeugungen genau genug feststellen lassen hätten, um jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, wie die Frau selbst entscheiden würde, wenn sie ihren Willen noch äußern könnte. Das Gericht sah sich deshalb gezwungen, dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Anmerkung:

Die Entscheidung weist zwei wichtige Aspekte auf, die es näher zu untersuchen gilt. Zum einen führt das Gericht überzeugend aus, dass es für die Frage des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten nicht darauf ankommen kann, dass bereits ein unumkehrbarer Prozess des Sterbens eingesetzt hat. Jeder Mensch kann, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, die Annahme ärztliche Hilfe verweigern, auch wenn dies seinen Tod bedeutet. Dies ist die logische Konsequenz des Selbstbestimmungsrecht und letztlich auch Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde. Insoweit darf niemand gegen seinen Willen zum Leben gezwungen werden.

Auf der anderen Seite ist der Staat verpflichtet das Leben zu schützen und gefährdeten Personen, wie zum Beispiel Kranken, beizustehen. Hiervon darf und muss er nur dann Abstand nehmen, wenn kein Zweifel besteht, dass die Person in der konkreten Situation nicht mehr weiterleben möchte. Diesen Willen muss er dann respektieren.

Die Schwierigkeit besteht darin, diesen (mutmaßlichen) Willen dann zu ermitteln, wenn der Betroffene ihn nicht mehr selbst äußern kann. Dies kann bei Komapatienten oder eben wie hier auch bei Demenzkranken der Fall sein.

Die Entscheidung zeigt auf, wie hoch die Anforderungen an eine Patientenverfügung sind. Es genügt eben nicht, den Wunsch sterben gelassen zu werden nur abstrakt zu formulieren. In der Patientenverfügung muss klar zum Vorschein kommen, dass sich der Patient mit der Möglichkeit des Sterbens und der Situation, in der er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann, hinreichend auseinandergesetzt hat. Es muss klar werden, unter welchen Umständen der Verfügende nicht mehr von einem meschenwürdigen Leben ausgeht und deshalb auf lebenserhaltende- oder -verlängernde Maßnahmen verzichtet.

Es erscheint daher ratsam, in der Patientenverfügung eine Erklärung aufzunehmen, aus der sich ergibt, welche Umstände als unabdingbar angesehen werden, um das Leben noch als menschenwürdige Existenz zu begreifen. Genauso wichtig ist es, dass dies der Verfügende auch gegenüber seinen Angehörigen und Freunden äußert und mit diesen bespricht. Insoweit kann deren Aussage bei einer möglichen späteren gerichtlichen Entscheidung große Bedeutung beikommen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Medizinische Lehrbücher – Rezensionen

Die Internetseite medizinlehrbuecher.de ist vor allem für Medizin-Studenten interessant. Auf der Seite macht sich Pete, selbst Medizinstudent und gerade im PJ, die Mühe medizinische Lehrbücher zu bewerten. Das Portal ist werbefrei und verlagsunabhängig.

Eine direkte Bestellung der dort vorgestellten medizinischen Lehrbücher ist über die Seite nicht möglich.  Die Bücher können aber bei Online Shops oder bei medizinischen Buchhandlungen bestellt werden.

Auch sehr empfehlenswert ist die Linksammlung zu ausgewiesenen Internet-Seiten.

Google Health ist online

Jetzt ist es soweit. Google Health ist online. Zumindest auf www.google.com.

Im internen Google Health Bereich werden Informationen über den User gesammelt. Zu den Grundinformationen gehören Geburtstag, Rasse, Blutgruppe, Gewicht und Höhe. Zudem werden Medikation, Allergien, Symptome, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse und Impfungen abgefragt.

Google Health

Zunächst wird nicht klar, welchen Nutzen dieser Dienst für den User hat. Der einzige Punkt, der sofort ins Auge fällt, ist „Drug interaction“ – also Wechselwirkungen von Medikamenten. Funktioniert auch nach erstem Test ganz gut. Die Informationen erhält Google von SafeMed.

Google Health ermöglicht auch medizinische Untersuchungsergebnisse zu importieren, zumindest von bestimmten Webseiten, wie z.B. Medco oder Quest Diagnostics.

Google Health ermöglicht zudem eine Arztsuche – nach Spezialisierung und Region. Woher diese Informationen kommen, wird nicht klar.

Neben dem internen Bereich gibt es einen externen Bereich mit sehr vielen Informationen zu medizinischen Themen – Google Health Topics. Die Informationen erhält Google von A.D.A.M, einen professionellen Content-Hersteller von medizinischen Inhalten. Die Inhalte sind HON zertifiziert. Neben allgemeinen Informationen werden Bilder und relevante News, relevante News aus Google Scholar, Gruppen aus dem Usenet und Suchtrends angezeigt.

Google Health Content

Fachinhalte für Ärzte und Zahnärzte – scoop.de

Scoop.de ist eine neue Plattform, die sich an Ärzte und Zahnärzte richtet. Auf Scoop.de finden Mediziner Basiswissen für den beruflichen Alltag, können aber darüber hinaus auch vertiefende Fachinhalte käuflich erwerben. Experten aus unterschiedlichen Bereichen (Recht, Steuern, Betriebswirtschaft, Altersvorsorge) können Fachinhalte zum Verkauf anbieten. Interessenten (in diesem Fall Mediziner), haben die Möglichkeit, diese Fachinhalte käuflich zu erwerben.

Die Plattform ist vom IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG entwickelt worden. Das Geschäftsmodell „Paid Content“ ist alt und bisher nicht so erfolgreich wie „Online-Werbung“ oder „Kontaktgewinnung“. Die Inhalte stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu den kostenlosen Inhalten, die im Internet zu finden sind.

Geschäftsmodell Sprechstunde im Internet?

18 Fachärzte stellen sich den Fragen von Patienten. Das neue Geschäftsmodell von Qualimedicplus.de ein Gesundheitsportal der Qualimedic.com AG sieht vor, dass Patienten, die schnellen Rat suchen, ihn dort gegen Bezahlung finden. Die Fachärzte decken unterschiedliche Bereiche ab. Der Patienten kann nach einer Registrierung seine Frage stellen.

Eine Frage an einen Spezialisten kostet 14,90 €. Wird ein Befund angehängt zahlt der Interessent bereits 34,50 €. Auch ein Abbonement ist möglich. Bei einer Laufzeit von 12 Monaten zahlt der Interessent 9,90 € im Monat und kann beliebig viele Fragen stellen.

Qualimedicplus gibt die Garantie, dass die Frage innerhalb von 24 Stunden beantwortet wird.

Qualimedicplus ist die Fortführung der ursprünglichen Website Qualimedic. Dort haben Besucher die Möglichkeit ihre Fragen kostenlos zu stellen. Mit Qualimedicplus versucht die Qualimedic.com AG dieses Konzept zu monetarisieren. Man darf gespannt sein, ob es klappt.

Feststellung des kollektiven Zulassungsverzichtes ist bindend

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 09.04.2008 (L 3 KA 146/06) das Begehren einer Zahnärztin auf Wiederzulassung zum vertragsärztlichen Versorgung zurückgewiesen.

Bei der klagenden Partei handelte es sich um eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Diese hatte 2004 ihre Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter als Vertragsärztin (früher: Kassenärztin) zurückgegeben. In der Folge hatte die zuständige Behörde festgestellt, dass der Zulassungsverzicht im Verbund mit vielen anderen Zahnärzten erfolgt war (sogenannter kollektiver Zulassungsverzicht) und dadurch die Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV/KZV) nicht mehr gegeben war mit der Folge, dass der Sicherstellungsauftrag wieder auf die Krankenkassen zurückgefallen war.

Hinter derartigen, gemeinschaftlichen Zulassungsrückgaben steht oftmals die Absicht der (Zahn)Ärzte, die Behandlung nach § 72a SGB V direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können und dabei eine höhere Vergütung zu erzielen als bei einer Vergütung nach Punktmengen durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Sofern der Zulassungsverzicht jedoch von mehreren (Zahn)Ärzten abgestimmt erfolgt, ist nach § 95b SGB V der Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen auf den 1,0fachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) begrenzt. Folge eines derartigen Zulassungsverzichts ist zudem, dass eine Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung frühestens nach dem Ablauf von sechs Jahren seit dem Verzicht erfolgen kann.

Die Klage richtete sich nunmehr gegen die behördliche Feststellung, dass der Zulassungsverzicht in einem von mehreren Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren erfolgt ist und deshalb eine Gebührenbegrenzung und Wiederzulassungssperre bestehe. Die Klägerin argumentierte, ihr Zulassungsverzicht sei allein Ergebnis eigener, persönlicher Überlegungen. Überdies sein die betreffenden Vorschriften verfassungswidrig, da sie unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG der Klägerin eingriffen.

Das LSG hat diese Bedenken nicht geteilt. Das Gericht sah keine Möglichkeit für die Klägerin, die behördliche Feststellung überprüfen zu lassen. Es hält die Regelungen zudem für verfassungsgemäß, da der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert ist. Die Aufrechterhaltung einer funktionierenden und finanzierbaren gesetzlichen Krankenversicherung sei als besonders wichtiges Gemeingut bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anerkannt worden. Dies erfordere es, dass sich die Wirkungen der Gebührenbegrenzung und der Wiederzulassungssperre unmittelbar aus der Feststellung des Übergangs der Sicherstellung auf die Krankenkassen aufgrund kollektiven Zulassungsverzichts ergäben und nicht mehr im den einzelnen Wiederzulassungsverfahren angegriffen werden könnten.

Das Urteil kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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Berufsordnung für medizinische Fachangestellte

Der Verband medizinischer Fachberufe (VMF) hat beschlossen, dass für medizinische, zahnmedizinische und tiermedizinische Fachberufe künftig eine eigene Berufsordnung geltend soll.

Dies ist das Ergebnis des Beschlusses der Bundeshauptversammlung des Verbandes aus April 2008. Die Veröffentlichung ist für den Sommer 2008 vorgesehen. Künftig sollen die Fachangestellten nach Abschluss ihrer Ausbildung – ähnlich den, in den Berufsordnungen der Ärzte enthaltenen Gelöbnisse („hippokratischer Eid“) – ein feierliches Versprechen zur Einhaltung der Grundsätze dieser Berufsordnung ablegen.

Ziel der Berufsordnung soll die Festschreibung von Qualitätsstandards bei der Erbringung der Leistungen der medizinischen Fachangestellten sein. Zum Inhalt gehören Regeln für den Umgang mit Patienten sowie die Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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BGH bestätigt Rechtsprechung zum „groben Behandlungsfehler“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung vom 08.01.2008 (VI ZR 118/06) seine bisherige Rechtsprechung zum „groben Behandlungsfehler“ bekräftigt. Danach führt dieser zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass der behandelnde Arzt die Nicht-Ursächlichkeit seines Fehlers für den eingetretenen Schaden beweisen muss.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Arzt eine intraartikuläre Injektion im Kniegelenk vorgenommen. Es kam zu einer Entzündung, die eine Nachoperation im Krankenhaus erforderte. Beim Kläger entstanden durch den krankheitsbedingten Arbeitsausfall beträchtliche Einkommensverluste.

Im Prozess stand aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Arzt gegen grundlegende Hygienebestimmungen verstoßen hatte. Unklar blieb jedoch, ob dies zu einer Infektion des Gelenks geführt hatte oder ob die Entzündung die (vom Arzt nicht zu vertretende) Folge einer hyperergisch-allergischen Reaktion gewesen ist.

Der BGH wertete das Verhalten des Arztes als groben Behandlungsfehler und legte es dem Beklagten auf, darzulegen und zu beweisen, dass dieser grobe Behandlungsfehler nicht für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Anders als das Gericht der Vorinstanz sah der BGH auch keinen Grund von dieser Ansicht deshalb abzuweichen, weil die tatsächliche Ursache der Entzündung sich letztlich nicht hatte klären lassen.

Der BGH macht in den Entscheidungsgründen deutlich, dass die Folgen der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler immer dann gelten, wenn das fehlerhafte Verhalten generell geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen. Auf die Frage, ob dies tatsächlich der Fall war, kommt es dann nicht mehr an. Die Beweislastverlagerung beim groben Behandlungsfehler trifft den Beklagten somit auch dann, wenn daneben eine andere Ursache denkbar oder sogar wahrscheinlich ist.

Von dieser schwerwiegenden Folge macht der BGH nur eine Ausnahme. Nämlich wenn der grobe Fehler nur äußerst unwahrscheinlich die Ursache des Schadens sein kann. In diesem Fall verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Patient darlegen und beweisen muss, dass dem Arzt ein Kunstfehler unterlaufen ist und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden ist.

Das Gericht begründet die Fortführung dieser Rechtsprechung – die in der Praxis trotz unklarem Ursachenverlauf oftmals den Prozess zu Gunsten des Geschädigten entscheidet – mit dem Umstand, dass der Arzt nicht nur fehlerhaft, sondern grob fehlerhaft gehandelt hat. Dies bedeutet, dass ein ärztliches Fehlverhalten vorgelegen hat, dass aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies rechtfertigt es dann auch, es dem Arzt aufzuerlegen, die fehlende Kausalität des Behandlungsfehlers für den Schaden zu beweisen.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

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