Ärzte können bei kurzfristigen Terminabsagen von den Patienten kein Geld verlangen. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 17.04.2007 (1 U 154/06).
Für den konkret entschiedenen Fall war Ausschlag gebend, dass der Patient bei der Terminabsage sofort einen neuen Termin vereinbarte. Damit bestand aber eine einvernehmliche Terminsaufhebung, aufgrund derer schon kein Honorar für den abgesagten Termin verlangt werden konnte. Des Weiteren war es dem klagenden Arzt nicht gelungen darzulegen, dass er in der für den Termin vorgesehenen Zeit nicht anderweitig ärztlich tätig werden konnte. Somit war der Kläger nicht in der Lage einen Schaden nachzuweisen, obwohl das Gericht die nur vier Stunden vorher erfolgende Absage durchaus als Pflichtverletzung durch den Patienten wertete.
Die Frage der Gewährung eines „Ausfall-Honorars“ für den Arzt hängt im Wesentlichen von der Anwendbarkeit des § 615 BGB, der den Annahmeverzung in Dienst- und Arbeitsverhältnissen regelt, auf ärztliche Behandlungsverhältnisse ab.
Unabhängig von den Besonderheiten des vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Falles, hat dieses hinsichtlich dieser Anwendbarkeit auf grundsätzliche Bedenken hingewiesen. So ist fraglich, ob die Terminsvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit ist, wie es § 615 BGB letztlich verlangt. Des Weiteren wird vorgebracht, das Risiko des Verdienstausfall durch Terminabsage liege generell beim Arzt und könne nicht anderweitig beim Patienten geltend gemacht werden. Das OLG Stuttgart weist diesbezüglich nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass auch die Patienten oftmals lange beim Arzt warten müssten, ohne für diese Zeit einen Verdienstausfall geltend machen zu können.
Trotz der jetzigen Entscheidung sind Rechtsprechung und Literatur bei der Frage ob Ärzte beim Fernbleiben des Patienten trotz eines vereinbarten Termin das Honorar oder Schadenersatz verlangen können, aber weiterhin gespalten. Eine abschließende Tendenz ist derzeit (noch) nicht auszumachen. Es wird hier wohl der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main