Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil vom 08.11.2007 (Az. III ZR 54/07) entschieden, dass Ärzte auch „nur“ durchschnittlich schwierige und durchschnittlich zeitlich aufwändige Leistungen nach dem Regel-Höchstsatz von 2,3 abgerechnet werden dürfen. Der BGH hat damit die bisherige, gängige Praxis bestätigt. In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung war überwiegend die Meinung vertreten worden, dass für durchschnittliche Leistungen nur ein Gebührensatz von 1,4 bis 1,8 angemessen sei. Zur Begründung hat der BGH unter anderem darauf abgestellt, dass der Arzt nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei einem Wert über 2,3 dies gesondert zu begründen habe und eine Abrechnung durchschnittlich schwieriger und aufwändiger Leistungen zu einem Wert von 2,3 sich damit noch in den Grenzen des dem Arzt eingeräumten Ermessens halte. Der BGH weist aber darauf hin, dass der Arzt gehalten ist, einfach gelagerte Verrichtungen nicht nach dem Regelhöchstsatz abzurechnen.
Alexander T. Schäfer
Rechtsanwalt
HKB Rechtsanwälte Frankfurt am Main