Rechtlich bislang ungeklärt und in der juristischen Literatur heftig umstritten ist die Frage, ob Ärzte von Privatpatienten Vorschüsse (oder sogar die Zahlung des gesamten Honorares im Voraus) auf Behandlungen verlangen dürfen. Eine dies unter gewissen Umständen gestattende Regelung findet sich in den § 14 BPflV und § 8 KHEntgG nur für Krankenhausleistungen. Das OLG München (Urt. v. 11.05.1995 – 1 U 5547/97) hat zumindest das Vorschussverlangen eines Zahnarztes für Fremdlaborkosten als statthaft angesehen.
Seitens der Gegner einer Vorschussnahme werden vor allem die Bestimmungen der GOÄ angeführt. Die Regelungen der GOÄ sein zwingend und abschließend, Vorschüsse sein dort nicht erwähnt, § 2 GOÄ erlaube nur ein Abweichen in der Gebührenhöhe. Im Umkehrschluss sei deshalb das Verlangen eines Vorschusses unstatthaft. Daneben wird mit dem Standesrecht argumentiert. Die Berufsordnungen behandeln diese Frage zwar nicht explizit. Jedoch soll es gegen die Verpflichtung zur „gewissenhaften Berufausübung“ und wider das dem Arzt entgegen gebrachte Vertrauen des Patienten sprechen, wenn die Behandlung von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht wird. Außerdem sei ein solches Begehren innerhalb der Ärzteschaft „unüblich“.
Dagegen wird vorgebracht, dass das Fehlen einer Regelung über Vorschüsse gerade kein Verbot bedeute und der Grundsatz der Vertragsfreiheit eine entsprechende (auch mündliche) Vereinbarung zulasse. Aufgrund des Umstandes, dass mittlerweile auch Kassenpatienten durch die so genannte Praxisgebühr eine Zahlung unmittelbar in der Praxis leisten müssen, sei die Entgegennahme von Geld durch den Arzt heute gerade kein unübliches Bild mehr. Ein Verbot einer Vorschussnahme – wie sie in vielen nicht medizinischen Bereichen mittlerweile üblich ist – sei ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit, welcher nur ausnahmsweise zulässig sei. Dies rechtfertigende Gründe sein aber nicht ersichtlich.
Einigkeit zwischen beiden Lagern besteht insoweit nur, als dass eine Behandlung im Notfall unter keinen Umständen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden darf.
Alexander T. Schäfer