Kostenerstattung der LASIK bleibt ungeklärt

Die Frage, ob ein privater Krankenversicherer die Kosten einer LASIK-Behandlung zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit ersetzen muss, bleibt weiterhin umstritten. Zwei neue, entgegen gesetzte Standpunkte vertretende Entscheidungen der Gerichte, machen das Dilemma deutlich: Rechtsklarheit wird wohl erst der Bundesgerichtshof schaffen.

Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 10.12.2008 (23 S 6/08) entschieden, dass der Schutz der privaten Krankenversicherung (PKV) die Kosten der LASIK nicht übernehmen muss. Die nach den Versicherungsbedingungen erforderliche medizinische Notwendigkeit liegt nach Ansicht der Richter nicht bereits dann vor, wenn die Methode geeignet ist, die „Erkrankung“ (hier eine Fehlsichtigkeit) zu beheben oder zu lindern. Erhöhte Anforderungen ergäben sich aus der Ungewissheit über den Heilungserfolg. Medizinische Notwendigkeit sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn eine ausreichende Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr gewährleistet seien. Dies sei im konkreten Fall aber nicht so gewesen.

Das Landgericht Münster hat dagegen mit Urteil vom 21.08.2008 (15 O 21/08) geurteilt, dass eben diese Kosten zu ersetzen sind. In dem konkreten Fall war unstreitig, dass sowohl eine Brille als auch die Laserkorrektur grundsätzlich zur Behebung oder jedenfalls Reduzierung der Fehlsichtigkeit (hier: Kurzsichtigkeit) geeignet waren. Es ging somit allein um die Frage, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die billigere Brille verweisen durfte. Die Richter verneinten dies. Denn aus den Versicherungsbedingungen lasse sich nicht erkennen, dass sich der versicherte Patient nur auf eine mögliche Heilbehandlungen beschränken müsse. Ein „Prinzip der Nachrangigkeit“ gäbe es nicht. Außerdem führe die LASIK zu einer (teilweisen) Behebung der Sehschwäche. Die Brille dagegen stelle ein reines Hilfsmittel dar.

Anmerkung:
Leider bleibt den Versicherungsnehmern nur die Unsicherheit. Es liegt auf der Hand, dass die Unternehmen der PKV weiterhin eine ablehnende Haltung einnehmen und den Versicherten die Erstattung der Kosten verweigern werden. Auf der anderen Seite zeigt das Urteil des LG Münster, dass es sich lohnt um die Erstattung zu kämpfen. Es kann für sich auch die überzeugendere Argumentation in Anspruch nehmen. Denn der Bundesgerichtshof hat schon vor geraumer Zeit entschieden, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle spielen dürfen. Dieser Frage weicht das LG Köln mit der wenig überzeugenden Begründung, dass die Risiken und Erfolgsaussichten bei der LASIK unsicher seien, aus. Gute Chancen bestehen dagegen immer, wenn Brille oder Kontaktlinsen keine oder nur eine unzureichende Behebung der Sehschwäche garantieren können.

Dr. Alexander T. Schäfer www.atsrecht.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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