Der Arzt der Zukunft?

Keine Praxisräume, kein Personal – ein Website und viele Patienten. Welcher Arzt träumt nicht davon, etwas weniger Verantwortung zu haben?

Dr. Jay Parkinson hat seine Vision Wirklichkeit werden lassen: als erster Online-Doktor der USA. Er hat keine Praxis und auch kein Personal, aber dafür eine sehr gute Website und fährt immer zu den Patienten.

Das Konzept: jeder Patient, der sich von ihm behandeln lassen möchte, zahlt eine Grundpauschale von 500 Dollar im Jahr. In einem Krankheitsfall bekommt er gute Konditionen. Sein Ziel ist es, auch unversicherten Patienten eine kostengünstige Behandlung anzubieten. Es ist nicht nur als Arzt tätig, sondern vermittelt auch Spezialisten und berücksichtigt dabei auch die Kosten.

Als Online-Doktor kommuniziert Dr. Parkinson per E-Mail, Chat und Video-Chat. Durch detaillierte Fragebögen erhält er vor der Konsultation Informationen über den Patienten.

Weitere Informationen darüber in einem kleinen Video bei Yahoo.

Ist der mobile „Online-Arzt“ auch ein Konzept, das in Deutschland realisierbar wäre?

Medizinische Videos

Youtube für Ärzte – so könnte man die Website medicalvideos.us bezeichnen, die medizinische Videos bereitstellt. Eingeteilt sind die Videos in Kinderheilkunde, Medizinische Videos, Operationen, Lehrvideos und lustige Videos.

Das Angebot richtet sich wohl mehr an junge Ärzte, bzw. Medizinstudenten. Auch für den aufgeklärten, mündigen Patienten ist die Seite ganz interessant. Auf jeden Fall lohnt es sich mal vorbei zu schauen.

Laborlexikon

Mehr als die Hälfte aller Erkrankungen werden durch Laborparameter entdeckt. Das Laborlexikon von Olav Hagemann ist eine elektronische Fachzeitschrift für Labormedizin, facharztbetreut und unabhängig. Es ist das größte deutschsprachige Labormedizin-Portal und kann monatlich über 500.000 Pageimpressions aufweisen.

MedbyMed – gebrauchte Medizintechnik

Erst im Mai gestartet und schon auf Expansionskurs. MedByMed wird viele Mediziner freuen, denn hier entwickelt sich eine Handelsplattform für gebrauchte Medizingeräte. Der virtuelle Markt für Laser und Lichtgeräte hat den Nerv der Zeit getroffen.

Zunächst wurde ein Test mit zahmedizinischen Geräten durchgeführt. Er verlief sehr erfolgreich. Im Juni hatten sich bereits 350 Ärzte, Kliniken und Händler registriert.

MedByMed verdient an jeder Transaktion mit.

Ärzte bewerten

Gerade voll im Trend sind Ärztebewertungen. Ärztebewertungsportale sind nicht neu, aber die Medienpräsenz, mit der sie starten, sehr wohl.

Da wäre das jüngste Mitglied zu nennen, nämlich Docinsider. Das Nesthäkchen unter den Ärztebewertungsportalen ist mit viel Medienpräsenz gestartet und mit dem kleinen „Problem“ Testdaten, die von der Konkurrenz ausgelesen wurden, zu veröffentlichen. Dafür hat es auch ordentlich Kritik gehagelt.

Ärztevereinigungen warnen und kritisieren Ärztebewertungsportale. So ganz aus der Luft ist die Kritik nicht. Patientenempfehlungen sind subjektiv. Zudem ist bekannt, dass Ärzte ganz gerne mal Kollegen negativ oder sich selbst positiv bewerten.

Neben Docinsider sorgte Helpster.de, auch ein Ärztebewertungsportal, für Furore. Erst im Juli wurde Helpster von der Verlagsgruppe Georg von Holzbrinck gekauft.

Auch Imedo, das sich vor allem als Social Community im medizinischen Sektor aufgestellt hast, lässt Ärztebewertungen zu. Imedo ergänzt in Kooperation mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Stiftung Praxisspiegel e.V. die Arztbewertungen durch Informationen zum Qualitätsmanagement der Praxen. Mit Anreizsystem (Gutscheinen) versucht Imedo die Besucher zum mitmachen zu motivieren.

Jameda.de bietet auch die Möglichkeit, Ärzte zu bewerten. Die Startseite erinnert etwas an die Live-Suche von Microsoft Ms Dewey.

Ältere Portale, die den heutigen Ansprüchen an Design und Usability nicht standhalten können, sind Arztspiegel.de und Topmedic.

Auf Dauer werden sich nur ein oder zwei Portale durchsetzen können. Gute Chancen hat derzeit Imedo, das Ärztbewertungen mit einer Social Community koppelt. Aber auch Helpster könnte sich durch Einbindung in Netdoktor, das inzwischen auch der Verlagsgruppe Georg von Holzbrinck gehört, am Markt stärker positionieren.

Healthpool sucht Beta-Tester

Ein neues Gesundheitsportal steht in den Startlöchern. Healthpool.de ist ein Projekt, das vom SECURVITA-Gründer Thomas Martens initiiert wurde. Derzeit können sich Besucher als Beta-Tester registrieren und das Portal auf Herz und Nieren testen.

Was ist Healthpool?

„Healthpool schafft den Raum, Erfahrungen auszutauschen, eigene gesundheitliche Ziele zu managen, medizinische Fachleute zu suchen und zu bewerten, Netzwerke mit gleichen Interessen zu bilden und vieles mehr…“

Dieses Zitat erinnert stark an Imedo. Man darf gespannt sein, wo die Unterschiede liegen. Die Startseite macht auf jeden Fall einen guten Eindruck.

Gesundheitswerkstatt

Gesundheitswerkstatt.de präsentiert sich seit Oktober im neuen Look. Ein Gesundheitsportal, dass sich selbst als das „erste Gesundheitsportal in Deutschland auf Web 2.0 Basis“ bezeichnet. Das war der Versuch nach den Sternen zu greifen, aber fangen konnte man sie nicht.

Die Web 2.0 Elemente beschränken sich darauf, Forenbeiträge zu schreiben, Inhalte in ein Lexikon einzutragen und einen eigenen Blog zu führen. Hmm, was aber hat der User davon?

Man wird das Gefühl nicht los, dass der Verlag mehr an sich gedacht hat und hofft, user generierten Content für Mau zu kriegen. Community-Funktionen fehlen gänzlich. Was soll den User aber motivieren, mitzumachen? Ist es Spaß am Thema?

Dass das Konzept nicht aufgeht, sieht man an den aktuellen Forenbeiträgen. Derzeit durchschnittlich 2 in der Woche. Da laufen andere Foren ohne Web 2.0 Funktionalität doch deutlich besser.

Auch das Design überzeugt mich nicht. Es fehlt die Leichtigkeit im Design, wie man sie von aktuellen Web 2.0 Projekten gewohnt ist.

Heißt nicht, dass das Portal auf Dauer nicht trotzdem funktionieren kann, obwohl ich im Moment doch eher skeptisch bin.

Ärzte dürfen grundsätzlich 2,3fachen Satz nach GOÄ abrechnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil vom 08.11.2007 (Az. III ZR 54/07) entschieden, dass Ärzte auch „nur“ durchschnittlich schwierige und durchschnittlich zeitlich aufwändige Leistungen nach dem Regel-Höchstsatz von 2,3 abgerechnet werden dürfen. Der BGH hat damit die bisherige, gängige Praxis bestätigt. In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung war überwiegend die Meinung vertreten worden, dass für durchschnittliche Leistungen nur ein Gebührensatz von 1,4 bis 1,8 angemessen sei. Zur Begründung hat der BGH unter anderem darauf abgestellt, dass der Arzt nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei einem Wert über 2,3 dies gesondert zu begründen habe und eine Abrechnung durchschnittlich schwieriger und aufwändiger Leistungen zu einem Wert von 2,3 sich damit noch in den Grenzen des dem Arzt eingeräumten Ermessens halte. Der BGH weist aber darauf hin, dass der Arzt gehalten ist, einfach gelagerte Verrichtungen nicht nach dem Regelhöchstsatz abzurechnen.

 

Alexander T. Schäfer

Rechtsanwalt

HKB Rechtsanwälte Frankfurt am Main

Portal für Zahnmedizin mit Zahnarztsuche

Erst kürzlich online gegangen ist unser neustes Projekt, das Portal der Zahnmedizin. Auf dem Portal der Zahnmedizin haben wir für Patienten eine Zahnarztsuche integriert. Gesucht werden kann nach Zahnärzten, Kieferorthopäden, Oralchirurgen und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen. Neben der Zahnarztsuche gibt es ein Lexikon und natürlich viele Informationen und Bilder zu Erkrankungen und Untersuchungen aus dem zahnmedizinischen Bereich. Mit 4155 Visits hatten wir am Montag, den 05.11.2007 einen Rekordtag.

Wir planen künftig ein Forum nach dem Vorbild Portal der Schönheit zu integrieren. Über konstruktive Kritik freuen wir uns immer.

Wer einen Blick wagen will. Hier gehts zum Portal der Zahnmedizin.

EuGH präzisiert Werbung mit Erfolgsgeschichten von Konsumenten

EuGH, Urteil vom 8. November 2007 (C‑374/05)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen der Werbung von Arzneimittelherstellern mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden präzisiert. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arzneimittelhersteller, der seinen Produkten eine Broschüre über eine Kundenbefragung beigefügt hatte, in welcher diese unter anderem den Erfolg der Anwendung des Produktes bewertet hatten.

1. Der EuGH hatte (unter anderem) über die Frage zu entscheiden, ob es missbräuchlich oder irreführend ist, wenn der Werbende das Ergebnis einer Umfrage bei fachunkundigen Dritten mit einer pauschal positiven Gesamtbewertung des beworbenen Arzneimittels wiedergibt, ohne die Bewertung bestimmten Anwendungsgebieten zuzuordnen.

Der EuGH hat klar gestellt, dass die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel keine Elemente enthalten darf, die nahe legen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Verwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte. Damit soll verhindert werden, dass die Verbraucher dazu ermutigt werden, sich ein Arzneimittel zu verschaffen, dessen Verwendung objektiv nicht erforderlich ist, weil keine konkrete Gesundheitsstörung vorliegt.

Der EuGH hat zudem darauf hingewiesen, dass im streitigen Fall ein derartiger Verstoß naheliegt.

2. Der EuGH hatte weiter darüber zu befinden, ob die Ankündigung einer monatlichen Auslosung auf der Internetseite des Herstellers, bei der die Teilnehmer das betreffende Arzneimittel gewinnen konnten, zulässig ist.

Dies hat er verneint. Es handele sich dabei um eine übertriebene und unvernünftige Werbung, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte.

3. Der Gerichtshof hat diese Entscheidung sodann wie folgt zusammengefasst:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Verbot vorzusehen, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äußerungen Dritter einsetzt, wenn diese zu verstehen geben, dass die Verwendung des Arzneimittels zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens beiträgt.

Die Werbung für ein Arzneimittel in Form einer im Internet angekündigten Auslosung ist verboten, weil sie die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördert und zu seiner direkten Abgabe an die Öffentlichkeit sowie zur Abgabe von Gratismustern führt.

Die vollständige Entscheidung kann unter http://curia.europa.eu abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

HKB Rechtsanwälte, Frankfurt am Main